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(1) Über jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll (Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Dasselbe hat außerKann eine Verhandlung nicht an einem Tag zu Ende geführt werden, so ist für jede einzelne Tagsatzung ein Protokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den durch das GesetzParteien, ausgenommen im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben zu enthalten:Fall des § 209 Abs. 5, von Amts wegen zuzustellen.
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(2) Bei Streitverhandlungen, bei denen ein durch Urteilsvermerk (§ 418 AbsatzAbs. 1) beurkundetes Versäumungsurteil gefällt wird, wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt. Der Kläger kann gegen die Angaben des Urteilsvermerks Widerspruch im Sinne des § 212 § 210 einlegen.
(1) Über jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll (Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Dasselbe hat außerKann eine Verhandlung nicht an einem Tag zu Ende geführt werden, so ist für jede einzelne Tagsatzung ein Protokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den durch das GesetzParteien, ausgenommen im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben zu enthalten:Fall des § 209 Abs. 5, von Amts wegen zuzustellen.
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(2) Bei Streitverhandlungen, bei denen ein durch Urteilsvermerk (§ 418 AbsatzAbs. 1) beurkundetes Versäumungsurteil gefällt wird, wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt. Der Kläger kann gegen die Angaben des Urteilsvermerks Widerspruch im Sinne des § 212 § 210 einlegen.