§ 207 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Über jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll (Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Dasselbe hat außerKann eine Verhandlung nicht an einem Tag zu Ende geführt werden, so ist für jede einzelne Tagsatzung ein Protokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den durch das GesetzParteien, ausgenommen im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben zu enthalten:Fall des § 209 Abs. 5, von Amts wegen zuzustellen.

1.

die Benennung des Gerichtes, die Namen der Richter, des Schriftführers, und wenn ein Dolmetsch zugezogen wird, dessen Namen; die Angabe von Zeit und Ort der Verhandlung, und bei einer Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich gepflogen wurde oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen war;

2.

die Namen der Parteien und ihrer Vertreter, sowie die kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes;

3.

die Benennung der Personen, welche als Parteien oder als deren Vertreter oder Bevollmächtigte zur Verhandlung erschienen sind.

(2) Bei Streitverhandlungen, bei denen ein durch Urteilsvermerk (§ 418 AbsatzAbs. 1) beurkundetes Versäumungsurteil gefällt wird, wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt. Der Kläger kann gegen die Angaben des Urteilsvermerks Widerspruch im Sinne des § 212 § 210 einlegen.

(3) Der Vorsitzende kann von der Beiziehung eines Schriftführers absehen und die diesem zugewiesenen Aufgaben einem Mitglied des Senats übertragen oder selbst besorgen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.04.2022

(1) Über jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll (Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Dasselbe hat außerKann eine Verhandlung nicht an einem Tag zu Ende geführt werden, so ist für jede einzelne Tagsatzung ein Protokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den durch das GesetzParteien, ausgenommen im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben zu enthalten:Fall des § 209 Abs. 5, von Amts wegen zuzustellen.

1.

die Benennung des Gerichtes, die Namen der Richter, des Schriftführers, und wenn ein Dolmetsch zugezogen wird, dessen Namen; die Angabe von Zeit und Ort der Verhandlung, und bei einer Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich gepflogen wurde oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen war;

2.

die Namen der Parteien und ihrer Vertreter, sowie die kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes;

3.

die Benennung der Personen, welche als Parteien oder als deren Vertreter oder Bevollmächtigte zur Verhandlung erschienen sind.

(2) Bei Streitverhandlungen, bei denen ein durch Urteilsvermerk (§ 418 AbsatzAbs. 1) beurkundetes Versäumungsurteil gefällt wird, wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt. Der Kläger kann gegen die Angaben des Urteilsvermerks Widerspruch im Sinne des § 212 § 210 einlegen.

(3) Der Vorsitzende kann von der Beiziehung eines Schriftführers absehen und die diesem zugewiesenen Aufgaben einem Mitglied des Senats übertragen oder selbst besorgen.