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Die in den §§. 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor Bezirksgerichten dem Einzelrichter diesem zu, vor welchem die mündliche Verhandlung stattfindet. Die in den Paragraphen 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor Bezirksgerichten dem Einzelrichter diesem zu, vor welchem die mündliche Verhandlung stattfindet.
Die in den §§. 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor Bezirksgerichten dem Einzelrichter diesem zu, vor welchem die mündliche Verhandlung stattfindet. Die in den Paragraphen 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor Bezirksgerichten dem Einzelrichter diesem zu, vor welchem die mündliche Verhandlung stattfindet.