§ 195 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

§. 195.

Die in den §§. 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor Bezirksgerichten dem Einzelrichter diesem zu, vor welchem die mündliche Verhandlung stattfindet.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.2002

§. 195.

Die in den §§. 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor Bezirksgerichten dem Einzelrichter diesem zu, vor welchem die mündliche Verhandlung stattfindet.