§ 186 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 186,
  1. (1)Absatz einsWird eine auf die Processleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine vom Vorsitzenden oder einem Mitgliede des Senates gestellte Frage von einer der an der Verhandlung betheiligten Personen als unzulässig bestritten, so entscheidet über solchen Widerspruch der Senat.
  2. (2)Absatz 2Gegen die Entscheidung des Senates ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gleiches gilt von den gemäß §§. 179§§ 180 Abs. 2 , Absatz 1, 181, Absatz 2, und 184, Absatz Abs. 2, ergehenden Entscheidungen des Senates.Gegen die Entscheidung des Senates ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gleiches gilt von den gemäß Paragraphen 179,, Absatz 1, 181180, Absatz 2, und 184, Absatz 2,, ergehenden Entscheidungen des Senates.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.2002
Paragraph 186,
  1. (1)Absatz einsWird eine auf die Processleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine vom Vorsitzenden oder einem Mitgliede des Senates gestellte Frage von einer der an der Verhandlung betheiligten Personen als unzulässig bestritten, so entscheidet über solchen Widerspruch der Senat.
  2. (2)Absatz 2Gegen die Entscheidung des Senates ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gleiches gilt von den gemäß §§. 179§§ 180 Abs. 2 , Absatz 1, 181, Absatz 2, und 184, Absatz Abs. 2, ergehenden Entscheidungen des Senates.Gegen die Entscheidung des Senates ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gleiches gilt von den gemäß Paragraphen 179,, Absatz 1, 181180, Absatz 2, und 184, Absatz 2,, ergehenden Entscheidungen des Senates.