§ 186 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§. 186.

(1) Wird eine auf die Processleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine vom Vorsitzenden oder einem Mitgliede des Senates gestellte Frage von einer der an der Verhandlung betheiligten Personen als unzulässig bestritten, so entscheidet über solchen Widerspruch der Senat.

(2) Gegen die Entscheidung des Senates ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gleiches gilt von den gemäß §§. 179 Absatz 1§§ 180 Abs. 2 , 181 Absatz 2, und 184 AbsatzAbs. 2, ergehenden Entscheidungen des Senates.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.2002
§. 186.

(1) Wird eine auf die Processleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine vom Vorsitzenden oder einem Mitgliede des Senates gestellte Frage von einer der an der Verhandlung betheiligten Personen als unzulässig bestritten, so entscheidet über solchen Widerspruch der Senat.

(2) Gegen die Entscheidung des Senates ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gleiches gilt von den gemäß §§. 179 Absatz 1§§ 180 Abs. 2 , 181 Absatz 2, und 184 AbsatzAbs. 2, ergehenden Entscheidungen des Senates.