§ 159 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Concurseröffnung.

§. 159.

Inwiefern bei Eröffnung des Concurseseines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens eintrittdas Verfahren unterbrochen wird, wird durchbestimmt die Concursordnung bestimmtInsolvenzordnung.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.07.2010

Concurseröffnung.

§. 159.

Inwiefern bei Eröffnung des Concurseseines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens eintrittdas Verfahren unterbrochen wird, wird durchbestimmt die Concursordnung bestimmtInsolvenzordnung.