§ 126 ZPO

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

§. 126.

(1) Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen wirdwerden durch Sonn- undSamstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder FeiertagKarfreitag, so ist der nächste WerktagTag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.2011

§. 126.

(1) Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen wirdwerden durch Sonn- undSamstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder FeiertagKarfreitag, so ist der nächste WerktagTag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.