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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 101) Das Edikt über die Bestellung eines Kurators ist zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.
(2) Die Mitteilung nach BGBl. Nr. 201/1982§ 115 )ist zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme ein Monat vergangen ist und das Gericht keine längere Bekanntmachungsdauer bestimmt hat.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 101) Das Edikt über die Bestellung eines Kurators ist zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.
(2) Die Mitteilung nach BGBl. Nr. 201/1982§ 115 )ist zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme ein Monat vergangen ist und das Gericht keine längere Bekanntmachungsdauer bestimmt hat.