§ 118 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
§. 118.

(1) Die Zustellung gilt mit VornahmeAufnahme des AnschlagesInhalts des Ediktes in die Ediktsdatei und der ihr nachfolgenden EinhändigungÜbergabe des zuzustellenden SchriftstückesSchriftstücks an den CuratorKurator als vollzogen.

(2) Die Kosten der Bekanntmachung und der Curatorsbestellung sind unbeschadet eines Anspruches auf Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Processhandlung beides veranlasst wurde.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.2004
§. 118.

(1) Die Zustellung gilt mit VornahmeAufnahme des AnschlagesInhalts des Ediktes in die Ediktsdatei und der ihr nachfolgenden EinhändigungÜbergabe des zuzustellenden SchriftstückesSchriftstücks an den CuratorKurator als vollzogen.

(2) Die Kosten der Bekanntmachung und der Curatorsbestellung sind unbeschadet eines Anspruches auf Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Processhandlung beides veranlasst wurde.