§ 117 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
§. 117.

(1) Die Bestellung des Curators, dessen Name und Wohnort und eine kurze Angabe des Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes sind nebst der Bezeichnung des Processgerichtes und der Streitsache durch Edict bekannt zu machen. Das Edict hat die Bemerkung zu enthalten, dass die Person, für welche der Curator bestellt wurde, bis zu ihrem eigenen Auftreten oder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten auf ihre Gefahr und Kosten durch den Curator vertreten werde.

(2) Das Edict ist an der GerichtstafelDer Inhalt des Processgerichtes anzuschlagen undEdikts ist in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen dieses Gerichtes bestimmte Zeitung einmal einzuschaltenEdiktsdatei aufzunehmen. Wenn dies im einzelnen FalleFall zweckmäßig erscheint und nicht mit einem im VergleicheVergleich zum StreitgegenstandeStreitgegenstand zu großen Kostenaufwand verbunden ist, kann auf Antrag oder von amtswegenAmts wegen angeordnet werden, dass das EdictEdikt auch in anderen Zeitungen oder dass es mehreremale eingeschaltet werdewird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im Verfahren vor Gerichtshöfen steht diese Anordnung dem Vorsitzenden des Senates zu, dem die Rechtssache zugewiesen ist. Anschlag und EinschaltungDie Bekanntmachung des Edictes sindEdikts ist von amtswegenAmts wegen zu bewirken.

(3) (Anm.: AufgehobenAbs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.2004
§. 117.

(1) Die Bestellung des Curators, dessen Name und Wohnort und eine kurze Angabe des Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes sind nebst der Bezeichnung des Processgerichtes und der Streitsache durch Edict bekannt zu machen. Das Edict hat die Bemerkung zu enthalten, dass die Person, für welche der Curator bestellt wurde, bis zu ihrem eigenen Auftreten oder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten auf ihre Gefahr und Kosten durch den Curator vertreten werde.

(2) Das Edict ist an der GerichtstafelDer Inhalt des Processgerichtes anzuschlagen undEdikts ist in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen dieses Gerichtes bestimmte Zeitung einmal einzuschaltenEdiktsdatei aufzunehmen. Wenn dies im einzelnen FalleFall zweckmäßig erscheint und nicht mit einem im VergleicheVergleich zum StreitgegenstandeStreitgegenstand zu großen Kostenaufwand verbunden ist, kann auf Antrag oder von amtswegenAmts wegen angeordnet werden, dass das EdictEdikt auch in anderen Zeitungen oder dass es mehreremale eingeschaltet werdewird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im Verfahren vor Gerichtshöfen steht diese Anordnung dem Vorsitzenden des Senates zu, dem die Rechtssache zugewiesen ist. Anschlag und EinschaltungDie Bekanntmachung des Edictes sindEdikts ist von amtswegenAmts wegen zu bewirken.

(3) (Anm.: AufgehobenAbs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)