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(2) Die Rubriken haben die Bezeichnung des Gerichtes, der Parteien und des Streitgegenstandes in der in § 75 bestimmten Weise zu enthalten. In den zur Herstellung der Ausfertigungen in gekürzter Form mit Benützung der Rubrik geeigneten Fällen ist in die Rubrik anstatt des Streitgegenstandes das Begehren gleichlautend mit dem Schriftsatze aufzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung zu erlassen.
(2) Die Rubriken haben die Bezeichnung des Gerichtes, der Parteien und des Streitgegenstandes in der in § 75 bestimmten Weise zu enthalten. In den zur Herstellung der Ausfertigungen in gekürzter Form mit Benützung der Rubrik geeigneten Fällen ist in die Rubrik anstatt des Streitgegenstandes das Begehren gleichlautend mit dem Schriftsatze aufzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung zu erlassen.