§ 7 IO
(1) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6, Absatz 3, bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Sc...
§ 11 IO
(1) Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt.(2) Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs, die die Fortführung des Unternehmens g...
das Verfahren kann, vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden