Kommentar zum § 57 StGB

Eva Maria am 10.02.2025

Strafrechtliche Verjährung

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Bei einer OP aus 2019 entstanden bei mir

mehrfache Kunstfehler.

Diese sind zivilrechtlich anhängig. 

 

Am 4.02.2025 stellte ein Gerichtsmediziner in Forensik fest, dass zusätzlich an mir eine massive Gewalttat während meiner Narkose bei der OP aus 2019 passierten.

 

Die Kunstfehler samt dem nun feststehenden Gewaltverbrechen, hinterlassen bei mir lebenslange schwere gesundheitliche Schäden.

 

Ich habe auf Anraten des Gerichtsmediziner in Forsensik eine polizeiliche Anzeige getätigt

 

Würde eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Tatverjährung vorliegen oder nicht.?

 

nowatschek.snap@gmail.com 


§ 57 StGB | 1. Version | 47 Aufrufe | 10.02.25
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Eva Maria
Zitiervorschlag: Eva Maria in jusline.at, StGB, § 57, 10.02.2025
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