Kommentar zum § 12 GlBG

Dr. Marlon POSSARD am 13.09.2024

Diskriminierung iSd § 12 Abs 7 Satz 2 GlBG: Befristungsende eines Arbeitsverhältnisses bei Schwangerschaft (AZ: 8 ObA 18/24s; OGH vom 22.05.2024)

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Aufgrund der höchstgerichtlichen Entscheidung des OGH vom 22.05.2024 (AZ: 8 ObA 18/24s) zur Frage, ob ein befristetes Dienstverhältnis seitens des Arbeitsgebers nur deshalb nicht verlängert werden darf, weil eine bestimmte Schulungsmaßnahme durch die Arbeitnehmerin insofern nicht zeitgerecht angetreten werden konnte, weil diese zum Zeitpunkt des Schulungsbeginnes schwanger war und die Arbeitnehmerin die Schulungsmaßnahme nicht aufgrund anderer Umstände ablehnte, muss iSd § 12 Abs 7 Satz 2 GlBG ein grundsätzlicher Vertragszwang auf Arbeitgeberseite angenommen werden und eine nicht durchgeführte Verlängerung durch den Arbeitgeber ist als unmittelbar diskriminierend gegenüber der Arbeitnehmerin zu klassifizieren, da diese durch das Agieren des Arbeitgebers ungünstig behandelt wurde. Folgt man der o.g. OGH-Entscheidung, so betrifft dies auch den Übergang von einem befristeten zu einem unbefristeten Dienstverhältnis, welches die Arbeitnehmerin geltend machen kann. Eine andere Möglichkeit wäre die Forderung von Schadenersatzleistungen durch die Arbeitnehmerin aufgrund der unmittelbaren Diskriminierung iRd Gleichbehandlungsgesetzes.[1]

 



[1] OGH (2024): AZ 8 ObA 18/24s vom 22.05.2024. Online: https://360.lexisnexis.at/d/entscheidungen-ris/8oba18_24s/u_zivil_OGH_2024_JJT_20240522_OGH0002_0_3b1105bafa [abgefragt am: 13.09.2024]

 


§ 12 GlBG | 1. Version | 140 Aufrufe | 13.09.24
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Marlon POSSARD
Zitiervorschlag: Dr. Marlon POSSARD in jusline.at, GlBG, § 12, 13.09.2024
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