Kommentar zum § 37 TKJHG

Tüfftler am 11.09.2024

Polizei kennt scheinbar diesen Paragraphen nicht

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Beide Eltern haben die Obsorge, der Hauptaufenthalt liegt beim Vater. Die Mutter entzieht dem Vater da Kind. Das Kind bittet schriftlich um Hilfe, die Polizei hat nichts unternommen. Weder eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt noch sonst etwas. Der Beamte (Name bekannt) meinte, auch wenn das Kind persönlich erscheint, wird nichts unternommen. Dies würde die Polizei nichts angehen


§ 37 TKJHG | 1. Version | 87 Aufrufe | 11.09.24
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Tüfftler
Zitiervorschlag: Tüfftler in jusline.at, TKJHG, § 37, 11.09.2024
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