Kommentar zum § 8 WaffG

J-McCann am 07.07.2024

Diskriminierend, pauschalisierend und keinesfalls juristisch wasserdicht!

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Die gesetzliche Definition der "Verlässlichkeit" ist juristisch nicht nur erschreckend pauschalisierend sondern geradezu diskriminierend und mit einer Wortwahl verfasst die mich an sehr schlimme Zeiten unserer Vergangenheit erinnern!

 

Man kann doch KEINESFALLS behaupten, dass alle Menschen die jemals eine psychische Erkrankung hatten oder haben dann automatisch (pauschal) vom Besitz bzw. dem Führen einer Schusswaffe ausgeschlossen werden!

 

Das würde bedeuten mindestens 30% bis 50% der Bevölkerung alleine schon wegen einer leichten Depression laut dieser gesetzlichen Definition ausgeschlossen wären!

 

Abgesehen davon gibt es immer wieder Fälle wo vollkommen geistig gesunde Personen plötzlich einen Ausnahmezustand erleiden und schwerste Verbrechen begehen, ich darf an die beiden Polizisten erinnern, der ein hat mit seiner Dienstwaffe seinen Kollegen während der Dienstzeit erschossen und der andere hat seine Frau und seinen Sohn erschossen!

 

Beide waren psychisch gesund, durften dem Wortlaut des Gesetzes nach eine Waffe führen und trotzdem sind solche schrecklichen Taten geschehen!

 

Man müsste dann logischerweise auch konsequent sein und allen Menschen mit einer psychischen Erkrankung alle anderen potentiell gefährlichen Tätigkeiten verbieten, was zu einem Sturm auf unser Sozialsystem aufgrund von Massenarbeitslosikeit bedeuten würde und ziemlich sicher zu dessen Zusammenbruch weil dann die Hälfte der Bevölkerung nicht mehr arbeiten könnte!

 

Dass es sich beim aktuellen Gesetzestext um eine glasklare Diskriminierung von Menschen mit psychischen Erkrankungen handelt zeigt sich auch schon klar daran, dass wenn man das Wort "psychische Erkrankungen" (natürlich rein theoretisch) durch den Namen einer bestimmten Religion ersetzen würde, es nicht nur zu landesweiten Protesten kommen würde sondern auch bei einer Klage vor dem obersten Gerichtshof niemals halten würde!

Aus diesem Grunde schätze ich die Chancen einer erfolgreichen rechtlichen Anfechtung des bestehenden Gesetzes z.b. durch einen Betroffenen mit psychischer Erkrankung als sehr hoch ein!

 

Hier wäre es dringend notwendig vonseiten des Gesetzgebers eine Gesetzesnovelle zu verabschieden, alleine schon um diese Wortwahl des Gesetzes endlich ins 21. Jahrhundert zu bringen, denn alleine das Wort "geistesschwach" stammt aus einer der finstersten Zeiten unseres Landes und hat in modernen Gesetzestexten eigentlich längst nichts mehr zu suchen!

 

Ich bin daher der Meinung, dass man stattdessen eine medizinische Untersuchung durch einen Gutachter vornimmt und wenn dieser befindet, dass eine Person trotz (aktueller oder überstandener) psychischer Erkrankung zum Führen einer Schusswaffe geeignet ist, dann auch unter diesen Umständen den Erwerb, das Führen und den Besitz einer Schusswaffe SELBSTVERSTÄNDLICH gestatten muss, denn auch Personen mit psychischen Erkrankungen haben das Recht sich z.B: in ihrem Zuhause zu schützen wie jeder andere Bürger!


§ 8 WaffG | 1. Version | 80 Aufrufe | 07.07.24
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: J-McCann
Zitiervorschlag: J-McCann in jusline.at, WaffG, § 8, 07.07.2024
Zum § 8 WaffG Alle Kommentare Melden Vernetzungsmöglichkeiten