Kommentar zum § 12 AZG

Ass.-Prof. Dr. Marlon Possard am 19.06.2024

Entscheidung des OGH vom 23.10.2023 zu AZ 1 Ob 82/23z

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Gemäß der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 23. Oktober 2023 zu Aktenzahl 1 Ob 82/23z ergibt sich folgender Sachverhalt:

Bei einer wiederkehrenden und vollständigen Nichtgewährung der in § 12 AZG normierten Tagesruhezeit (= 11 Stunden) besteht seitens der betroffenen Mitarbeiter:innen die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche bei Vorliegen einer etwaigen Nichtvergütung der geleisteten (Mehr-)Stunden im Rahmen der Kernruhezeit geltend zu machen. Eine solche Forderung kann nach dem Austritt der betroffenen Mitarbeiter:innen aus dem Unternehmen gegenüber dem/der Arbeitergeber:in beansprucht werden. Für betroffene Mitarbeiter:innen gilt es, die dreijährige Verjährungsfrist für Forderungen in Zusammenhang mit Verletzungen der Ruhezeiten - in Anlehnung an § 1480 ABGB - zu beachten.


§ 12 AZG | 1. Version | 1179 Aufrufe | 19.06.24
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Ass.-Prof. Dr. Marlon Possard
Zitiervorschlag: Ass.-Prof. Dr. Marlon Possard in jusline.at, AZG, § 12, 19.06.2024
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