Gemäß der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 23. Oktober 2023 zu Aktenzahl 1 Ob 82/23z ergibt sich folgender Sachverhalt:
Bei einer wiederkehrenden und vollständigen Nichtgewährung der in § 12 AZG normierten Tagesruhezeit (= 11 Stunden) besteht seitens der betroffenen Mitarbeiter:innen die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche bei Vorliegen einer etwaigen Nichtvergütung der geleisteten (Mehr-)Stunden im Rahmen der Kernruhezeit geltend zu machen. Eine solche Forderung kann nach dem Austritt der betroffenen Mitarbeiter:innen aus dem Unternehmen gegenüber dem/der Arbeitergeber:in beansprucht werden. Für betroffene Mitarbeiter:innen gilt es, die dreijährige Verjährungsfrist für Forderungen in Zusammenhang mit Verletzungen der Ruhezeiten - in Anlehnung an § 1480 ABGB - zu beachten.