Kommentar zum § 12 AZG

Dr. Marlon POSSARD am 16.06.2023

Entscheidung des EuGH vom 02.03.2023 zu AZ C-477/21

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Der EuGH vertritt die Meinung, dass die Wochenruhezeit nicht von der Tagesruhezeit abhängig ist. Somit steht einem:r Arbeitnehmer:in die wöchentliche Ruhezeit zusätzlich zur Tagesruhezeit zu.

Hinsichtlich der Arbeitsruhe kann auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2. März 2023 zu Aktenzahl C-477/21 verwiesen werden, die aktuell (Stand: Juni 2023) keine direkten Auswirkungen auf die nationale österreichische Gesetzgebung hat, da geltende österreichische Bestimmungen bereits effizientere Regelungen vorsehen, die auch von der EuGH-Meinung umfasst sind. In Österreich gilt mit Stand Juni 2023 grundsätzlich eine Tagesruhezeit von 11 Stunden und mindestens 36 Stunden Wochenruhezeit. Ausnahmen gelten insbesondere für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe. In diesen Bereichen kann die Tagesruhezeit von 11 Stunden auf maximal 8 Stunden - unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen - reduziert werden. 

Siehe hierzu weiters: CURIA - Dokumente (europa.eu) (Rechtssache C-477/21, MÁV-START)


§ 12 AZG | 1. Version | 714 Aufrufe | 16.06.23
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Marlon POSSARD
Zitiervorschlag: Dr. Marlon POSSARD in jusline.at, AZG, § 12, 16.06.2023
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