Festzuhalten ist, dass § 9 SanG eine Belassung von Patient:innen durch Sanitäter:innen nicht eindeutig bestimmt, eine Belassung jedoch aus den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Z 1 SanG abgeleitet werden kann (= "medizinisch indizierte Betreuung").
Eine sog. „Belassung“ ist primär von der Verwendung des Instrumentariums eines „Revers“ in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz zu differenzieren. Während bei Unterzeichnung eines Revers eine medizinische Indikation bei dem/der Patient:in und ein Betreuungsbedarf durch den/die Sanitäter:in vorliegt, diese Maßnahmen jedoch durch den/die Patient:in eigenständig abgelehnt werden, fehlt bei einer sog. Belassung ein solcher Indikationsaspekt.
Grundsätzlich sind nur jene Personen (= Patient:innen) durch einen Sanitäter rettungsdienstlich zu betreuen, die eine medizinisch indizierte Versorgung benötigen. Auch wenn § 9 SanG eine sog. Belassung durch den/die Sanitäter:in vor Ort (= Einsatzort) nicht ausdrücklich regelt, so besteht lege artis dennoch eine solche Möglichkeit. Der/die Sanitäter:in kann eine Person (= Patient:in) am Einsatzort belassen, wenn der/die Sanitäter:in feststellt, dass ein Transport in eine medizinische Versorgungseinrichtung (z. B. Krankenhaus) nicht notwendig ist. Eine solche Beurteilung ist immer individuell vorzunehmen und unter den Aspekten des jeweiligen Anlassfalles zu prüfen. Stellt der/die Sanitäter:in demnach fest, dass die Voraussetzungen einer Belassung des/der Patient:in am Einsatzort vorliegen und dem/der Patient:in keine sanitäts- bzw. rettungsdienstliche Betreuung mangels hierfür geforderter Indikationen zukommen soll, so kann der/die Sanitäter:in auf die Option einer Belassung im Rahmen des Rettungsdiensteinsatzes zurückgreifen.
Aufgrund dessen, dass das Wissen von Sanitäter:innen (= Rettungs- und Notfallsanitäter:innen) objektiv nicht mit dem Wissensstand von ausgebildeten Ärzt:innen oder Notärzt:innen vergleichbar ist, wird für die Praxis eindringlich empfohlen, eine rettungsdienstliche Belassung durch das Rettungsteam einerseits effizient zu dokumentieren und andererseits ihre Notwendigkeit gut zu reflektieren. Sollten sich Zweifel bezüglich der Betreuung und Indikation durch den/die Sanitäter:in ergeben, so ist der/die Patient:in jedenfalls in einer medizinische Betreuungseinrichtung zu transportieren.
siehe hierzu: vgl. Halmich, M. (2016): Recht für Sanitäter und Notärzte. Ein Praxisleitfaden für präklinische Notfallversorgung. (2. Auflage)., S. 25