Kommentar zum § 3 EStG 1988

Dr. Marlon POSSARD am 13.04.2023

Neue Höchstgrenzen betreffend Entschädigungen von Sportler:innen seit dem 1. Januar 2023

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In Österreich etablierte der Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2023 eine neue Regelung hinsichtlich der Gemeinnützigkeit bei Sportvereinen und deren Höchstgrenzen im Rahmen der Entschädigungen von Sportler:innen. Die neuen Entschädigungsgrenzen wurden in § 3 Abs. 1 Z 16c EStG normiert.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG lautet wie folgt:

"Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 120 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 720 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden. Der begünstigte Rechtsträger hat für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in einem Kalenderjahr ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt hat, diese mittels amtlichem Formular dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln."

Mit der Etablierung dieser Gesetzesbestimmung schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit von steuer- und sozialversicherungsfreien (pauschalen) Aufwandsentschädigungen für Reisen von Sportler:innen (z. B. Fußballer:innen), Schiedsrichter:innen/Kampfrichter:innen und anderen Sportbetreuer:innen und ändert die bisherigen Höchstgrenzen der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen ab. Wesentlich ist dabei die (1) Gemeinnützigkeit und auch, dass die Regelung nur (2) (Sport-)Vereine betrifft. Die Gemeinnützigkeit ist insofern von Priorität, da dem Verein aufgrund dieser Stellung abgabenrechtliche Begünstigungen zukommen. Ergo wirkt sich der gemeinnützige Charakter direkt auf die Besteuerung des Vereins aus.

Zu beachten sind dabei die neuen Höchstgrenzen der Entschädigungen. Folgende Beträge sind seit dem 01.01.2023 weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

  • Pro Einsatztag max. € 120,00 (bisherige Regelung: € 60,00 pro Tag)
  • Monatliche Höchstgrenze max. € 720,00 (bisherige Regelung: € 540,00 pro Kalendermonat)

Voraussetzung für die Beitragsfreiheit im Kontext der Sozialversicherung (ASVG) ist, dass die jeweilige Tätigkeit der Sportler:innen nicht ihren Hauptberuf darstellt. Ansonsten trifft die Beitragsfreiheit nicht zu. Zu beachten sind dabei insbesondere jene Sportler:innen, die ihre sportliche Aktivität als Haupteinnahmequelle nutzen und somit nicht der Beitragsfreiheit unterliegen (z. B. Dienstnehmer:innen des Mannschaftssports). Verwiesen wird dabei auf Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Als grundsätzliches Kriterium wird seitens des Gesetzgebers die Führung eines sog. Lohnkontos gefordert. Dies geschieht mittels der Meldung "L 19 - Mitteilung über pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für SportlerInnen, Schieds-/KampfrichterInnen und SportbetreuerInnen" des Bundesministeriums für Finanzen (siehe hierzu: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_det.asp?Typ=SD&STyp=&MIdVal=43034&s=l1).

Summa summarum sind für eine rechtliche Beurteilung folgende Überlegungen notwendig:

(1)    Liegt das Kriterium der Gemeinnützigkeit der sportlichen Aktivität vor?

(2)    Handelt es sich um einen (Sport-)Verein?

(3)    Stellt die sportliche Aktivität die Haupteinnahmequelle der jeweiligen Sportler:innen dar oder nicht?

(4)    Wird Aspekt Nr. 3 verneint, kann sodann die Höchstgrenzeneinordnung vorgenommen werden. Werden die Grenzen nicht überschritten, mündet dies in der Beitragsfreiheit.

(5)    Nicht vergessen werden darf, dass ein Lohnkonto (BMF - L 19) geführt werden muss.


§ 3 EStG 1988 | 1. Version | 647 Aufrufe | 13.04.23
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Marlon POSSARD
Zitiervorschlag: Dr. Marlon POSSARD in jusline.at, EStG 1988, § 3, 13.04.2023
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