Kommentar zum § 163a StGB

Dr. Marlon POSSARD am 09.03.2023

Gesetzeskommentar zu § 163a StGB

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Zentrale Intention des Straftatbestandes des § 163a StGB ist die Bekämpfung von Korruption und richtet sich ausdrücklich an Beauftragte und Entscheidungsträger:innen (= iSd § 2 Abs. 1 VbVG) von Verbänden. Der Tatbestand, der seit 01.01.2016 in Kraft ist (= Strafrechtsänderungsgesetz 2015), ist Teil des Bilanzstrafrechts und ersetzte die bis dato geltenden Bestimmungen zu Bilanzdelikten. Diese konnten bis 01.01.2016 vorwiegend im Gesellschaftsrecht (z. B. GenG, GmbHG, AktG) verortet werden. Mit der Einführung der strafrechtlichen Normen zu Bilanzdelikten konnte eine Vereinheitlichung bzw. eine Bündelung geschaffen werden. Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari heben hervor, dass § 163a Abs. 1 und 2 StGB zwei nach dem Täter:innenkreis und nach den Tathandlungen verschiedenartige Tatbestände enthält, während § 163a Abs. 3 StGB qualifikationsbezogen die Börsennotierung normiert und in weiterer Folge § 163a Abs. 4 StGB die Subsidiarität gegenüber § 163b StGB dekretiert (siehe hierzu: Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB, § 163a, (Stand: 10.03.2022, rdb.at)).

Als Entscheidungsträger:innen werden u.a. Geschäftsführer:innen, Prokurist:innen oder Aufsichtsrät:innen, aber auch etwaige Vorstandsmitglieder klassifiziert. Für die Einordnung des Terminus „Beauftragte:r“ ist insbesondere der zu verantwortende Bereich von Priorität. Wesentlich sind dabei die Gestaltungsmöglichkeiten iVm Anordnungen von spezifischen Maßnahmen durch den/die Beauftrage:n. In Bezug auf die subjektive Tatseite und die durch das Gesetz geforderte „Unvertretbarkeit“ der Darstellungen wesentlicher Informationen kann festgehalten werden, dass ein Eventualvorsatz (= bedingter Vorsatz) bereits ausreicht.

Das Fälschen bzw. Manipulieren von Bilanzen fällt unter § 163a StGB, ieS unter die sog. unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände, sofern die Darstellungen entweder verfälscht oder unrichtig (= „unvertretbar“) dargestellt werden (z. B. hinsichtlich der Missachtung der GoB im Rahmen der Rechnungslegung bzw. das Ausschöpfen von Gestaltungsmöglichkeiten).


§ 163a StGB | 1. Version | 655 Aufrufe | 09.03.23
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Marlon POSSARD
Zitiervorschlag: Dr. Marlon POSSARD in jusline.at, StGB, § 163a, 09.03.2023
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