Kommentar zum § 111 ASVG

Dr. Marlon POSSARD am 13.02.2023

Ziel- und Zweckverfolgung von StGB und ASVG

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Auf die Frage hin, welche Zusammenhänge zwischen den Bestimmungen des StGB (Strafgesetzbuch) und des ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) in Bezug auf Dienstnehmer:innen-Beiträge und der Anmeldungen zur Pflichtversicherung attestiert werden können, werden folgende Aspekte kompakt hervorgehoben:

§ 111 ASVG behandelt prinzipiell die Anmeldung zur Pflichtversicherung selbst, § 153c die Vorenthaltung von Dienstnehmer:innen-Beiträgen. Während § 111 ASVG iVm § 33 ASVG versucht, die Pflichtversicherung für die jeweiligen Beschäftigten sicherzustellen und die Intention besitzt, Schwarzarbeit dementsprechend zu bekämpfen, so ist es Ziel und Zweck der Strafbestimmung nach § 153c StGB, dass der/die jeweilige Dienstnehmer:in dem Sozialversicherungsträger keine Beiträge vorenthält, sondern diese auch tatsächlich an den Träger abführt. Dadurch unterliegen die Sozialversicherungsträger einem besonderen rechtlichen Schutz, um ihre Ziele auch in finanzieller Hinsicht sicherstellen zu können (siehe hierzu u.a.: Poperl in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (71. Lfg 2020) § 111 ASVG, Rz 17).

Somit besteht zwar auf objektive Art und Weise ein Konnex zwischen beiden Bestimmungen, jedoch verfolgen beide Rechtsnormen unterschiedliche Zwecke. Aufgrund ihrer Verschiedenartigkeit im Rahmen der Zweckverfolgung sollte somit keine Gefahr einer Doppelbestrafung bzw. -verfolgung bestehen. Die Quintessenzen beider Rechtsnormen können summa summarum einerseits bei der fristgerechten Abfuhr der Beiträge und andererseits bei dem Schutz des Vermögensinteresses der Sozialversicherungsträger verortet werden.


§ 111 ASVG | 1. Version | 466 Aufrufe | 13.02.23
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Marlon POSSARD
Zitiervorschlag: Dr. Marlon POSSARD in jusline.at, ASVG, § 111, 13.02.2023
Zum § 111 ASVG Alle Kommentare Melden Vernetzungsmöglichkeiten