Kommentar zum § 52 GSpG

Dr. Marlon POSSARD am 13.02.2023

"Ne bis in idem" iSd StGB und GSpG

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Sowohl im österreichischen StGB (Strafgesetzbuch) als auch im GSpG (Glücksspielgesetz) finden sich Tatbestände hinsichtlich des Glücksspiels, jedoch gelangt § 168 StGB (= Glücksspiel) nicht immer zur Anwendung. Auch der zeitliche Rahmen der jeweiligen Tatbegehung muss bei der Anwendung des StGB bzw. des GSpG berücksichtigt werden.  

Gemäß § 52 Abs. 3 GSpG ist der Straftatbestand des § 168 StGB nur dann anwendbar, wenn die Handlung nicht schon nach § 52 Abs. 1 GSpG mit Strafe bedroht ist. § 168 StGB umfasst die gewerbsmäßige Beteiligung an einem Glücksspiel. Somit findet § 168 StGB bei jenen Personen Anwendung, die sich tatsächlich in gewerbsmäßiger Absicht an einem Glücksspiel beteiligen (siehe hierzu: § 168 Abs. 2 StGB) und bei denen keine Unternehmereigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 GSpG vorliegt. Weiters umfasst § 168 StGB jene Arten des verbotenen Glücksspiels, die nicht unter die Definition des § 1 GSpG subsumiert werden.

Im Kontext eines zeitlichen Horizonts wird auf den 01.03.2014 verwiesen, da bei einer Tatbegehung vor dem 01.03.2014 anders vorzugehen ist. Diesbezüglich sind Feststellungen zu treffen, ob Ausspielungen mit Einsätzen von mehr als EUR 10,00 ermöglicht wurden. Falls dies der Fall war, ist gemäß § 52 Abs. 2 GSpG (i. d. F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014) von der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 168 StGB auszugehen. Lege artis bedeutet dies, dass, wurde die Tat vor dem 01.03.2014 ausgeführt, keine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vorliegt, sondern die Tathandlung nach den Bestimmungen des § 168 StGB zu verfolgen und somit zu bestrafen wäre.   


§ 52 GSpG | 1. Version | 424 Aufrufe | 13.02.23
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Marlon POSSARD
Zitiervorschlag: Dr. Marlon POSSARD in jusline.at, GSpG, § 52, 13.02.2023
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