Wesentlich für ein behördliches Waffenverbot gem. § 12 (1) WaffG ist die Überzeugung, dass aufgrund konkreter Tatsachen eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe durch die jeweilige Person erfolgen könnte. Bei der Beurteilung eines Waffenverbotes nach § 12 (1) WaffG ist eine konkrete Gefährdung, bezogen auf die missbräuchliche Verwendung einer Waffe, notwendig. Dabei handelt es sich um ein Instrument der Gefahrenabwendung.
Unter eine sog. missbräuchliche Verwendung hinsichtlich der Bewertung der Zulässigkeit eines Waffenverbotes kann beispielsweise die Gefährdung von Gesundheit, Freiheit oder Leben von Menschen oder von fremdem Eigentum subsumiert werden [siehe hierzu: Grosinger/Siegert/Szymanski, S. 57]. Missbräuchlich verwendet eine Person eine Waffe dann, wenn mittels dieser Waffe gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen bzw. damit Handlungen ausgeführt werden, die der Zweckmäßigkeit bzw. dem Gesetz widersprechen [siehe hierzu: VwGH 26.02.2002, 2000/20/0076; 25.01.2001, 2000/20/0153; u. a.]. Auch das Weitergeben einer Waffe an eine Person, die nicht befugt ist, eine Waffe zu besitzen, reicht für den Terminus einer missbräuchlichen Verwendung aus [siehe hierzu: VwGH 18.05.2011, 2001/03/0001; 22.10.2012, 2011/03/0225]. Für ein Waffenverbot nach § 12 (1) WaffG muss zudem eine Vorsatztat vorliegen [siehe hierzu: Grosinger/Siegert/Szymanski, S. 56]. Das Zutrauen einer missbräuchlichen Verwendung basiert jedoch grundsätzlich auf Basis einer Prognose, d. h., dass alle Eventualitäten Berücksichtigung finden können, die ein Waffenverbot legitimieren würden. Dennoch reichen bloße (zukünftige) Befürchtungen für die Verhängung eines behördlichen Waffenverbotes nicht aus, sondern bestimmte Umstände müssen konkret genug sein [siehe hierzu: Keplinger/Löff, S. 98].
Im Kontext der Beurteilung eines Waffenverbotes ist es daher notwendig, die zukünftige Gefährdungslage dementsprechend konkret abzuschätzen. Eine solche Einschätzung der Gefährdung kann vor dem Hintergrund einschlägiger strafgerichtlicher Verurteilungen oder auch durch bereits getilgte Vorstrafen erfolgen [siehe hierzu: Keplinger/Löff, S. 99 f.]. Da sich das Gefährdungspotenzial und die damit verbundene Prognose auf zukünftige Situationen und auf persönliche Eigenschaften der jeweiligen Person bezieht, rechtfertigt ein Waffenverbot gem. § 12 (1) WaffG nicht nur der missbräuchliche Umgang mit der Waffe selbst, sondern bereits die Gefährlichkeit der Person an sich. Somit kann bereits die Androhung oder das Anwenden von Gewalt zu einem Waffenverbot führen, selbst wenn in der spezifischen Situation keine Waffe verwendet wird [siehe hierzu: VwGH 28.03.2006, 2005/03/0124 und 2005/03/025]. Bei der Bewertung für ein Waffenverbot geht es ieS also nicht darum, dass es in der Vergangenheit bereits zu missbräuchlichen Waffenverwendungen kam, sondern dass zukünftig nicht ausgeschlossen werden kann, dass es aufgrund konkrete Umstände zu einer rechtswidrigen Verwendung der Waffe kommen kann. Ein solches Befürchtnis muss qualifiziert sein und muss vom Betroffenen auch tatsächlich erwartet werden können. Der VwGH ordnet unter „konkreten Umständen“ bereits mehrmaliges aggressives Verhalten des mit einem Waffenverbot zu belegenden Betroffenen ein, auch wenn in diesen Situationen keine Waffe verwendet wurde [siehe hierzu: VwGH 13.09.2016, Zl Ra 2016/3/0085]. Demnach geht es um die Beurteilung des individuellen Aggressionspotenzials des Betroffenen.
Menschen mit suizidalen Absichten können ebenso mit einem Waffenverbot nach § 12 (1) WaffG belegt werden, wenn die Selbstmordabsichten zum Zeitpunkt der Verhängung des Waffenverbotes immer noch vorliegen [siehe hierzu: VwGH 29.10.2009, 2008/03/0029; 29.05.2009, 2006/03/0087].