Kommentar zum § 22 SPG

Dr. Marlon POSSARD am 08.01.2023

Gesetzeskommentar zu § 22 Abs. 2 SPG

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§ 22 Abs. 2 SPG behandelt in besonderer Weise die Gefährlichkeit von Täter:innen und verfolgt das Ziel, mittels sicherheitspolizeilichen Instrumenten den/die Täter:in vor der Begehung weiterer (gefährlicher) Straftaten abzuhalten. Wesentlich ist dabei der Aspekt sicherheitspolizeilicher Maßnahmen vor dem Hintergrund der Prävention. Darunter wird insbesondere das Instrumentarium der sog. „sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz“ subsumiert, die von der jeweiligen Sicherheitsbehörde in bestimmten Fällen einberufen werden kann. Die Einberufung einer solchen Konferenz obliegt lege artis der jeweiligen Sicherheitsbehörde, eine bloße Anregung der Durchführung kann jedoch durch alle beteiligten Organisationen erfolgen.

Im Rahmen von sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen wird die Option eröffnet, Täter:innen mit hohem Gefährdungsrisiko, speziell ihr Profil, interdisziplinär zu besprechen – v. a. unter Einbezug verschiedener Einrichtungen und Organisationen (z. B. in Österreich das Gewaltschutzzentrum, den Verein Neustart oder die Kinder- und Jugendhilfe).

Primäres Ziel von sicherheitspolizeilichen Fallbesprechungen ist es, einerseits eine Bewertung hinsichtlich der Gefährdung von bestimmten Täter:innen durchzuführen und andererseits darauf folgend spezifische Schutzmaßnahmen zu etablieren.


§ 22 SPG | 1. Version | 833 Aufrufe | 08.01.23
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Marlon POSSARD
Zitiervorschlag: Dr. Marlon POSSARD in jusline.at, SPG, § 22, 08.01.2023
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