Die beharrliche Verfolgung (auch Stalker § genannt), zählt als ein gefährlicher Angriff iSd §16 Abs. 2 SPG (beeinträchtigt ist das Rechtsgut Freiheit). Dies kann auch von den Beamten verwendet werden, mit einem Ausspruch des §38a Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem/der Gefährder/in. (mehr dazu in §16 SPG und §38a SPG).