Hallo Zusammen,
in einer Diskussion hat sich folgende Frage ergeben:
Ordne ich ein Wertpapier (Pfandbrief), dass an der Wiener Börse zum amtlichen Handel notiert und eine Restlaufzeit <5 Jahre hat nun dem § 32 (1) Zi. 4 oder Zi. 5 zu?
--> Nach Laufzeit betrachtet § 32 (1) Zi. 4
--> Nach Listing (amtlicher Handel) betrachtet § 32 (1) Zi. 5
Ich persönlich würde alle Wertpapiere, die in AT gelistet sind und eine jeweilige Restlaufzeit von längstens 5 Jahren hat dem § 32 (1) Zi.4 zuordnen. Natürlich unter der Berücksichtigung der gew. durchschnittlichen Restlaufzeit.
All jene Wertpapiere, mit einer längeren Restlaufzeit (>5 Jahre) und keinem Listing in AT sondern in der EU/EWR - wie im Gesetz genau formuliert - würde ich unter § 32 (1) Zi. 5 zusammenfassen.
Ich hoffe, ich konnte meine Frage verständlich niederschreiben.
Grüße, carlinho