Kommentar zum § 4 ORF-G

Thomy am 03.02.2019

Online Auftritt des ORF für die Generation YouTube

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Ich glaube, dass die besseren und hochqualitativen Formate des ORF wie Hohes Haus, Orientierung, Bürgeranwalt, zeit.geschichte, usw. unter freien Lizenzen wie der YouTube-Lizenz oder Open-Sourcelizenzen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten auf YouTube oder auch anderen Internetkanaelen. Die meisten Paragrafen des ORF-Gesetzes sind schon weggefallen. Man sollte sich in Gesetzen darauf einigen welche Inhalte des ORF für Österreich wichtige Mittel zur Veröffentlichung und zum Aushang und zur kulturellen Weltmissionierung sind und diese Inhalte dann staatlich kontrolliert produzieren und unter freien Lizenzen stellen lassen. Die ORF Tvthek verfehlt die Aufgabenstellung des ORF-Gesetzes in vielen Bereichen nicht zuletzt wegen technischer Schwierigkeiten mit der Plattform. Hierunter fällt z.B. die Diskriminierung bestimmter Zielgruppen, die sich nicht in den Mainstream der Mediennutzer einreihen aber trotzdem ein Anrecht auf österreichische Inhalte haben. Solche Schwierigkeiten könnten mit einer Youtube-Loesung sauber umgangen werden.


§ 4 ORF-G | 1. Version | 975 Aufrufe | 03.02.19
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Thomy
Zitiervorschlag: Thomy in jusline.at, ORF-G, § 4, 03.02.2019
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