Nach Absatz 1 dieser Bestimmung gebührt dem Unternehmer, wenn die Ausführung des Werks unterbleibt, gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist. Er muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Die Regelung bezweckt die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts für den Unternehmer zu erhalten. Er soll durch die Stornierung des Werkauftrags keine Schlechterstellung, allerdings auch keine Besserstellung auf Kosten des Vertragspartners erfahren.Der Unternehmer muss nach Ansicht des OGH eine Anrechnung nicht von sich aus vornehmen, sondern der Besteller des Werkes hat zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss (vgl. OGH 30.05.2017, 8 Ob 133/16s).