Kommentar zum § 35 SPG

Gegengleis am 28.09.2017

Ortsbezogener Verdacht

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Sowohl der Verwaltungsgerichtshof, als auch das Verwaltungsgericht Wien, zuvor der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erkennen, dass die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a, zur Durchführung einer Identitätsfeststellung aufgrund einer lokalen Häufung beliebiger Straftaten zu beliebigen Zeiten, nicht ausreichen.

Das heißt zum Beispiel: Beliebige Identitätsfestellungen an Bahnhöfen durchzuführen, nur weil sich dort oftmals, mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen, sind ohne einen dringenden Verdacht, rechtswidrig.


§ 35 SPG | 1. Version | 6920 Aufrufe | 28.09.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Gegengleis
Zitiervorschlag: Gegengleis in jusline.at, SPG, § 35, 28.09.2017
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