Sowohl der Verwaltungsgerichtshof, als auch das Verwaltungsgericht Wien, zuvor der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erkennen, dass die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a, zur Durchführung einer Identitätsfeststellung aufgrund einer lokalen Häufung beliebiger Straftaten zu beliebigen Zeiten, nicht ausreichen.
Das heißt zum Beispiel: Beliebige Identitätsfestellungen an Bahnhöfen durchzuführen, nur weil sich dort oftmals, mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen, sind ohne einen dringenden Verdacht, rechtswidrig.