Kommentar zum § 2 Kapitalmaßnahmen-VO

Johannes1 am 13.04.2017

  • 2,0 bei 1 Bewertung

Wird durch die Annahme eines Übernahmsangebot aus Altbestand Neubestand? Konkretes Beispiel: Ich besitze Aktien der Deutschen Börse (WKN 581005), erworben vor 2011 und somit Altbestand. Im Zuge des Übernahmsangebots der London Stock Exchange habe ich dem Übernahmsangebot zugestimmt und diese Aktien wurden in „Pledged Shares“ mit der WKN A2AA25 umgewandelt: Meine Depotbank stufte sodann diese Aktien (aufgrund der Kapitalmaßnahme) als Neubestand ein. Inzwischen ist der Übernahmeversuch geplatzt und mein bestand wurde in die ursprüngliche WKN 581005 rückgebucht. Meine Depotbank führt sie aber weiterhin als Neubestand mit all den steuerrechtlichen Konsequenzen. Ist das korrekt? In einer anderen Kategorie ist die Depotbank gleich vorgegangen. Das Übernahmsangebot war erfolgreich und ich werde demnächst eine Barabgeltung bekommen. Da die Depotbank diese Aktien im Zuge meiner Angebotsannahme aber auf Neubestand umgestuft hat, werde ich auf den Gewinn Kursgewinnsteuern abliefern müssen, obwohl ich die Aktien lange vor 2011 erworben hatte… Ist das korrekt? Scheint unlogisch und unbillig! 

Im Umkehrschluss müßte das konsequenterweise auch bedeuten, dass bei Annahme eines Übernahmsangebots auf bestehenden Neubestand sofort Kursgewinnsteuern auf aus der Umbuchung in Angediente Aktien und den daraus resultierenden Kursgewinnen zu bezahlen wären, obwohl nie ein Gewinn realisiert wurde, obwohl noch nicht einmal klar ist, ob das Übernahmsangebot überhaupt erfolg haben würde! 

Ich bitte um eine korrekte Gesetzesbezogene Einschätzung. Gibt es hierzu bereits eine Rechtsprechung?

Mit bestem Dank

Johannes 


§ 2 Kapitalmaßnahmen-VO | 1. Version | 615 Aufrufe | 13.04.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Johannes1
Zitiervorschlag: Johannes1 in jusline.at, Kapitalmaßnahmen-VO, § 2, 13.04.2017
Zum § 2 Kapitalmaßnahmen-VO Alle Kommentare Melden Vernetzungsmöglichkeiten