Kommentar zum § 6 SMG

Korrektikus am 09.07.2016

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Die Unterstellung des Handels einem einzigen Hersteller im Staat hat den Vorteil der Kontrolle über die Reinheit der Pflanzen. Das Verbot für andere Züchter bedeutet aber auch, dass die verschiedenen Spektren des "open air" Anbaus nicht voll ausgeschöpft werden. Und somit Wirkstoffe ob medizinisch oder kulinarisch verloren gehen.
Züchter der vielartigen Pflanze mit THC Gehalt behandelt man hier ungleich jenen, die andere "rauschige" Mittel herstellen dürfen. Damit vergibt man eventuell die Chance auf Professionalität im Forschungsbereich und macht auch jene strafbar, die genauso mit Verantwortung das Cannabis Gewächs schätzen, und bereit wären ebenso als Produzenten entsprechende Vorgaben einzuhalten. Es gibt viele Sorten der Pflanze Cannabis, wie auch viele Rezepte für Bier. Wirft man einen Blick auf den Umgang mit der rauschigen Brause, so wird mit zweierlei Maß gemessen.
http://www.labu.at/brauanlagen/service/rechtliche-bestimmungen/
"Privatpersonen, die nur für den Eigengebrauch brauen, brauchen keinerlei Bewilligungen."
In diesem Fall wäre nur der Verkauf strafbar, weder Weitergabe, noch die Erzeugung eines Getränks mit psychoaktiven, berauschenden Eigenschaften. Da werden "Homegrower"  wahrscheinlich neidisch, wenn sie Sendungen über "Crafted Bier" (selbstgebrautes zu Hause) im öffentlichen Fernsehen sehen.
Da nun aber Handel mit Cannabis dem Handel mit Arzneimitteln und Giften untersteht § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994, so könnten Apotheken den Handel mit Cannabis an Erwachsene betreiben? Könnte man so vernünftige Regelung für Hersteller,  Diversität des Marktes, Reinheitsgebote über staatliche Labors sicher stellen?
Es sind zwei verschiedene Substanzen, wohl sind auch die Geschmäcker und Erfahrungen der Menschen unterschiedlich. Für Konsumenten wäre es zum Vorteil, wenn man anerkannte Stellen im Staat hätte, die über ein gewisses Angebot verschiedener Sorten im Angebot hätten, und dabei ohne Rezept legal bleiben könnte. Als Vorbild könnten die spanischen Social Clubs für Erwachsene ab 21 Jahren dienen. Mit einer ID können Mitglieder solcher Clubs staatlich kontrollierte Cannabis Produkte mit einer persönlichen Angabe zur Menge pro Monat erwerben. Ähnlich und an Vorschriften und Beratung gebunden funktionieren Cannabis Apotheken in den USA.
Um Bestimmungen nicht zu verkomplizieren darf und soll meiner Meinung nach über die Möglichkeit der Abgabe in Apotheken auch ohne Rezept nachgedacht werden.

Im derzeitigen Zustand birgt das Verbot von Cannabis außerhalb der legalen Handelszonen, Gefahren in sich. Zum einen kann es bei der Pflanze durch das Verstecken der Zucht und falsche Behandlung zu Überdüngung kommen, Belastung durch Pestizide, Pilze o.ä. Der illegale Handel gibt kaum Möglichkeit für Tests und Angaben, jene die für informierte, aufgeklärte, bewusste Konsumenten wichtig sind, wie Herkunft, Art, und Wirkstoffgehalt, Wirkungsart.
Und viele Menschen sehen Cannabis noch immer als Einstiegsdroge. Viele Substanzen unabhängig davon, ob es sich derzeit um legale oder illegale Substanzen handelt, jene die Suchtgefahr beherbergen wie Alkaloide etwa in alkoholfreiem Bier oder Medikamenten, THC und sonstige psychoaktive Substanzen. Sowie jene, die direkt oder indirekt, Gefahr für den Menschen selbst oder das Umfeld hervorrufen könnten, verdienen einen Eintrag im SMG, selbst Zucker. Aber verdienen sie Illegalität? Die Apotheke ist sicher nicht das Ambiente für jemanden um ein Bier zu trinken. Aber eine Möglichkeit für die Gleichstellung und soziale Kontrolle.
https://www.youtube.com/watch?v=ao8L-0nSYzg
(Film zu Sucht, Abhängigkeit, Zahnrädchen klicken für Untertitel, Film knapp 6min)

§ 6 SMG | 1. Version | 741 Aufrufe | 09.07.16
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Korrektikus
Zitiervorschlag: Korrektikus in jusline.at, SMG, § 6, 09.07.2016
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