Kommentar zum § 56 KFG 1967

Patrick Mayr am 09.05.2016

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Hallo,

meine Frage richtet sich bezgl. Unklarheiten in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV)
die in allen Mitgliedsstaaten der EU zu befolgen ist.

In der PBStV Anlage 6 unter Punkt 1.1.6 (Feststellbremse) wurde definiert, dass ein „übermäßiger“ Hebelweg als SM zu beurteilen ist auch wenn Punkt 1.4 (Wirkung der Feststellbremse) der gesetzlichen Mindestbremswirkung entspricht.

Ich möchte nicht hinterfragen warum der Hebelweg von belangen ist, sondern
brächte dringen eine genaue Definition von „übermäßig“ in diesem Kontext.

Wenn in der PBStV der Hebelweg der Feststellbremse von Bedeutung ist, dann sollte ein zulässiger Bereich (von – bis) als Richtwert definiert werden. Ansonsten liegt es im Ermessen des jeweiligen Prüftechnikers was er unter „übermäßigen“ Hebelweg versteht.

Lt. Auskunft eines Prüftechnikers der OÖ-Landesregierung wird der Hebelweg über die Anzahl an Klicks des internen Ratschenmechanismus festgelegt. Ein Prüftechniker der Landesregierung behauptete, dass es eine GOLBALE Vorschrift für maximal 1-2 Klicks gäbe, die unabhängig vom Baujahr, Fahrzeugherstellers und Bremssystems ist und für jeden PKW zu erfüllen ist.

Durch diese angebliche „1-2 Klick Vorschrift“ sind nun zahlreiche Kraftfahrzeuge betroffen (vor allem ältere Baujahre) die somit eine Überprüfung nach §57a oder §56 KFG 1967 nicht mehr positiv abschließen können und infolgedessen für den Verkehr als unzulässig eingestuft werden. (auch einige neuere Fahrzeuge wären davon betroffen, die noch keine elektronische Handbremse haben)

In meinem konkreten Fall handelt es sich um einen Mazda MX-5 1.6i NB Bj. 1997.
Vor ein paar Wochen wurde §57a positiv durchgeführt (in einer freien autorisierten Werkstatt) und letzte Woche
bekam ein und dasselbe Fahrzeug bei der Überprüfung nach §56 KFG 1967 (OÖ-Landesregierung) einen
Negativbefund wegen angeblich „übermäßigen“ Hebelweges.

Lt. Herstellerangaben ist bei meinem Modell ein MINDEST-Hebelweg von 5-7 Klicks einzustellen (bei einer Anziehraft 100N), da sich sonst die Bremsen nicht mehr richtig lösen können und dies zur Überhitzung der Bremsanlage und evtl. sogar zu blockierenden Rädern führen könnte!

Welche Vorschrift bezgl. Hebelweges ist in diesem Fall gültig?
Existiert diese „1-2 Klick Vorschrift“ überhaupt, oder hat das der Prüftechniker nur erfunden?
Meines Wissens ist die Anzahl an Klicks in der PBStV nicht definiert.

Ich hoffe, dass ich mir jetzt nicht neue Autos kaufen muss, nur weil
sich die österreichischen Gesetzgebungen geändert haben…

Bitte um schnelle Info. Den nächsten Termin zur Überprüfung nach §56 KFG 1967 habe ich am 13 Mai! 


Danke,
Patrick Mayr


§ 56 KFG 1967 | 3. Version | 2831 Aufrufe | 09.05.16
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Patrick Mayr
Zitiervorschlag: Patrick Mayr in jusline.at, KFG 1967, § 56, 09.05.2016
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