Kommentar zum § 11a StbG

wilhelm49 am 27.04.2016

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Ich finde den Teil (4) Punkt 1 einen Verstoß gegen Gleichbehandlung Anderer Fremder. Dazu mein Beispiel:

 

Ich bin seit 17. September 2001 mit einer Vietnamesin verheiratet.

Sie ist seit 29. September 2002 in meiner Heimatgemeinde 4493 Wolfern gemeldet, ist römisch katholisch, und ist gut eingebürgert.

Seit 6. September 2013 haben wir eine gemeinsame Tochter.

Im Jänner 2012 absolvierte sie auch erfolgreich die Prüfung für Deutsch auf A2 Niveau. 

Im Mai 2013 fragten wir bei der O.Ö. Landesregierung für die Verleihung der Österr. Staatsbürgerschaft für meine Frau.

Man sagte uns, dass dies nur mit erfolgreicher B1 Prüfung möglich wäre, mit Ausnahme der Erbringung eines amtsärztlichen Gutachtens, dass sie aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit nicht in der Lage ist, die notwendigen Deutschkurse für die B1 Prüfung zu besuchen. 

Meine Frau hatte damals schwere Probleme in der Schwangerschaft. Sie erhielt daher ein solches positives amtsärztliches Gutachten. 

Ratenweise mit zeitlich längeren Abständen wurden wir zur Erbringung zusätzlicher Dokumente aufgefordert, inklusive Beglaubigung aller ausländischen Original Dokumente bei der zuständigen Österr. Botschaft. Dies war eine lange Prozedur, nachdem es zuerst der Beglaubigung des Justizministeriums und des Außenministeriums im Ausland bedarf, bevor die Österr. Botschaft diese Dokumente beglaubigt.

Meine Frau ist leider mit dem Baby Vollzeit beschäftigt und der Besuch von Deutschkursen ist daher für längere Zeit immer noch nicht möglich.

Diese Situation wurde von der O.Ö. Landesregierung nicht anerkannt und am 28. August 2014 bekamen wir die Aufforderung, unseren Antrag zurückzuziehen.  

Ich frage mich, wo ist die Gerechtigkeit, wenn Asylberechtigte die Staatsbürgerschaft ohne Nachweis von Deutschkenntnissen in 6 Jahren erhalten.

Verstößt dies nicht gegen Bundesgesetze über die Gleichbehandlung ? Falls ja, welche Rechtsmittel gibt es um eine Gleichbehandlung mit den Asylberechtigten zu erlangen ? Danke für jede Unterstützung.

  


§ 11a StbG | 1. Version | 791 Aufrufe | 27.04.16
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: wilhelm49
Zitiervorschlag: wilhelm49 in jusline.at, StbG, § 11a, 27.04.2016
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