1. Einleitung:
Unter dieser Bestimmung wird das Thema der Aufklärungspflichten der Parteien im Zivilprozess erörtert, obwohl eine prozessuale Aufklärungspflicht aus § 184 ZPO direkt nicht abzuleiten ist.
Aus dem Wortlaut des in Rede stehenden Gesetzes ergibt sich lediglich, dass eine Partei an die anwesende Gegenpartei oder deren Vertreter Fragen stellen kann (Fragerecht der Parteien).
Dennoch erblickt der Oberste Gerichtshof in § 184 ZPO die Bestimmung über eine allgemeine Auskunftspflicht der Parteien mit dem "erklärten Ziel einer möglichst umfassenden und wahrheitsgemäßen Sachverhaltsdarstellung" und begründet diese Rechtsansicht wie folgt:
"Nach § 184 Abs 1 ZPO kann nämlich jede Partei zur Aufklärung des Sachverhaltes über alle den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung betreffenden, für die Prozessführung erheblichen Umstände an die anwesende Gegenpartei Fragen stellen (lassen). Diese Anordnung hätte keinen Sinn, wenn es der befragten Partei frei stünde, auf derartige Fragen nicht, unvollständig oder unrichtig zu antworten, ohne prozessuale Nachteile befürchten zu müssen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich eine Obliegenheit zur Offenlegung prozessrelevanter, dem Gegner sonst nicht zugänglicher, Umstände besteht, deren Verletzung der betreffenden Partei nachteilige Folgen bringen kann (so schon Klicka, Aufklärungspflichten der Prozessparteien im österreichischen Zivilprozess, JBl 1992, 235; ausführlicher Bienert-Nießl, Materiellrechtliche Aufklärungspflichten im Zivilprozess, 339 ff)."
OGH 11.05.2005, 9 Ob 12/05p
(Hervorhebungen durch den Verfasser)
Insbesondere erblickte der Oberste Gerichtshof in § 184 ZPO schon seit langem die maßgebliche Grundlage für die Darlegungspflicht eines Frachtführers, zB bei in seiner Sphäre verlorenen Frachtstücken (hierzu im Einzelnen Pkt 2.4.4).
2. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten:
2.1 Allgemeines:
Bei den so genannten Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten geht es um die Frage, inwieweit eine Partei im Zivilprozess aufgrund prozessualer Bestimmungen verpflichtet ist, die gegnerische Partei über rechtserhebliche Umstände aufzuklären bzw sogar an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken oder ob sie das Recht innehat, sich passiv zu verhalten (Rassi, Die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten der nicht beweisbelasteten Partei im Zivilprozess aus österreichischer Sicht, ZZP 2008, 121).
Unzweifelhaft kann sich nämlich jegliche Form der Aufklärung- und Mitwirkung nachteilig hinsichtlich des vertretenen Prozessstandpunktes erweisen, da im eigenen Vorbringen naturgemäß und bewusst stets die positiven und erfolgversprechenden Argumente geführt werden.
Es ergibt sich somit unweigerlich, dass man sich als Prozesspartei in einer Art Pattstellung befindet, da man einerseits kein Interesse daran hat, dem Gegner "sämtliche Karten offenzulegen", andererseits jedoch zufolge der Existenz so genannter Mitwirkungspflichten Gefahr läuft, dass sich negative Konsequenzen aus deren Verletzung ergeben.
Diese Sorge ist nicht gänzlich unbegründet, wie sich beispielsweise aus dem folgenden OGH-Rechtssatz RS0119925 ergibt:
"Die Verletzung der nach § 184 ZPO zu beurteilenden Darlegungsobliegenheit des schädigenden Frachtführers kann Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des für grobes Verschulden und Vorsatz beweispflichtigen Geschädigten für wahr zu halten."
2.2 Objektive Beweislastverteilung:
Allfällige Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten von Parteien sind immer im engen Zusammenhang mit der Beweislastverteilung zu sehen:
Die so genannte objektive Beweislast bestimmt, als eine Art gesetzliche Risikozuteilung, welche der Prozessparteien die Rolle der beweisbelasteten Partei übernehmen muss und daher die Folgen eines non liquet zu tragen hat und welche der Parteien die nicht beweisbelastete Partei ist (Rassi, Die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten der nicht beweisbelasteten Partei im Zivilprozess aus österreichischer Sicht, ZZP 2008, 121).
Im wesentlichen ist der Grundregel, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, zu folgen ("allgemeine Beweislastregel" von Rosenberg).
Diese Regel gelangt jedoch nicht zur Anwendung, wenn das Gesetz, das materielle Recht, die Beweislastverteilung ausdrücklich regelt oder widerlegliche gesetzliche Vermutungen zu einer Beweislastumkehr führen (Rassi, Die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten der nicht beweisbelasteten Partei im Zivilprozess aus österreichischer Sicht, ZZP 2008, 121).
Aus der objektiven Beweislast ergeben sich jedoch keine Anforderungen an das Verhalten der Prozessbeteiligten hinsichtlich einer etwaigen Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht (Bienert-Nießl, Auskunftspflichten, 286).
Die Behauptungs- und Beweisprobleme werden überdies durch das Verbot des Ausforschungsbeweises (oder Erkundungsbeweises) erschwert, da hiedurch verhindert wird, dass die beweisbelastete Partei die notwendigen Informationen erst mittels Beweisaufnahme zu erlangen beabsichtigt und damit ihr Vorbringen nachträglich substantiiert (Rassi, Die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten der nicht beweisbelasteten Partei im Zivilprozess aus österreichischer Sicht, ZZP 2008, 121; vgl OGH RIS-Justiz RS0039973; RS0039880, RS0039881).
Es ist somit leicht erkennbar, warum die Thematik der Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten der nicht beweisbelasteten Partei sehr wesentlich ist. Hierzu wie folgt im Einzelnen:
2.3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten der nicht beweisbelasteten Partei:
Die Rechtsansicht, dass die nicht behauptungs- und beweislastpflichtige Partei eine Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht trifft, gründet sich primär auf die deutsche Lehre. Die Existenz einer solchen Verpflichtung wurde damit begründet, dass "das Grundgesetz ein auf Wahrheitsfindung gerichtetes Verfahren garantiere". Eine Wahrheitsprüfung sei jedoch nur möglich, wenn im Wesentlichen alle Aufklärungsmittel (einschließlich der Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei) herangezogen werden könnten (Stürner, Aufklärungspflicht 42, 56).
Wie bereits in SZ 74/191 dargelegt wurde, spricht die österreichische Lehre und Judikatur von einer Obliegenheit der nicht beweisbelasteten Partei, über dem Prozessgegner unbekannte Vorgänge in ihrer Sphäre Auskunft zu geben, welche aus den allgemeinen Bestimmungen der ZPO als prozessuale Mitwirkungspflicht zur Erforschung der Wahrheit abgeleitet wurde. In diesem Zusammenhang wurde besonders auf die gesetzlich normierte Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§§ 178, 377 ZPO) hingewiesen.
Darüber hinaus kennt die Zivilprozessordnung eine Reihe weiterer prozessualer Mitwirkungspflichten der Parteien, wie zB die von der Beweislastsituation unabhängige Verpflichtung, dem Gericht in ihren Händen befindliche und für die Beweisführung des Verfahrensgegners erhebliche Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände vorzulegen (§§ 303 ff, 318, 369 ZPO). Überdies besteht eine Mitwirkungspflicht beim Sachverständigenbeweis gemäß § 359 Abs 2 ZPO (vgl OGH 11.05.2005, 9 Ob 12/05p).
Die Problematik der Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht liegt somit grundsätzlich dann vor, wenn die an sich behauptungs- und beweisbelastete Partei an Substantiierungs- und Beweisschwierigkeiten zu scheitern droht, während aber ihrem Prozessgegner eine Aufklärung bzw Mitwirkung leicht möglich wäre (Rassi, Die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten der nicht beweisbelasteten Partei im Zivilprozess aus österreichischer Sicht, ZZP 2008, 121).
Die ohnedies beweisbelastete Partei eines Prozesses treffen naturgemäß keine Aufklärungs- oder Mitwirkungspflichten. Sie trifft aber freilich die Behauptungs- und Beweis(führungs)last. Demnach muss sie als Anspruchswerberin die anspruchsbegründenden Tatsachen hinreichend substantiiert vortragen, die Beweismittel angeben und im Falle einer non-liquet-Situation wird die Klage abgewiesen (Klicka, Aufklärungspflichten der Prozessparteien im österreichischen Zivilprozessrecht, JBl 1992, 231).
Die nicht beweisbelastete Partei kann sich hingegen scheinbar passiv verhalten und auf sämtliche Vorhalte der beweisbelasteten Partei "warten", sollte diese tatsächlich in der Lage zu sein, Beweise zu erbringen. Im besten Fall für die nicht beweisbelastete Partei gelingt der beweisbelasteten Partei nicht einmal ein substantiierter Tatsachenvortrag, sodass ihr Prozesssieg gewiss erscheint.
Gegen dieses Prozessverhalten ist idR nichts einzuwenden, wenn die Passivität jedoch eine Tatsache betrifft, welche nicht in der Sphäre der passiven Partei selbst liegt und von ihr auch nicht aufgeklärt werden kann. Dann verwirklichte sich schlicht das vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene "Beweis- und Substantiierungsrisiko des Beweisführers" - häufig des Klägers (Klicka, Aufklärungspflichten der Prozessparteien im österreichischen Zivilprozessrecht, JBl 1992, 231).
Wenn jedoch die beweisbelastete Partei die Möglichkeit hat, den Sachverhalt aufzuklären, womit eine Beweisfälligkeit oder ein Substantiierungsmangel des Gegners vermieden werden können, bestehen für einige Fälle ausdrückliche Mitwirkungspflichten der nicht beweisbelasteten Partei. Diese gelangen jedoch erst nach der Erstattung eines schlüssigen und hinreichend substantiierten Sachvorbringens der beweisbelasteten Partei zur Anwendung (Klicka, Aufklärungspflichten der Prozessparteien im österreichischen Zivilprozessrecht, JBl 1992, 231).
2.4 Lösungsgruppen der Rechtsprechung:
Die österreichische Rechtsprechung hat für (Einzel-)Fälle, in welchen jene Tatsachen, die von der beweisbelasteten Partei nachzuweisen sind, in der Sphäre des Gegners liegen und es diesem leichter als der an sich beweisbelasteten Partei möglich ist, den Beweis zu erbringen, unterschiedliche Lösungsansätze entwickelt:
2.4.1 Anscheinsbeweis:
Unter einem Anscheinsbeweis versteht man die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (Fasching, LB 2. Auflage, Rz 894).
Dieser Anscheinsbeweis führt freilich nur zu einer Beweiserleichterung bzw Beweismaßreduktion zugunsten der an sich behauptungs- und beweislastpflichtigen Partei, ohne dass es hiedurch zu einer tatsächlichen Beweislastumkehr kommt, denn die an sich nicht beweisbelastete Partei bleibt in dieser Konstellation "nur" mit dem Gegenbeweis belastet (Rassi, Die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten der nicht beweisbelasteten Partei im Zivilprozess aus österreichischer Sicht, ZZP 2008).
Die Rechtsprechung hat hierzu den folgenden Rechtssatz in OGH RIS-Justiz RS0040266 [T1], RS0040281 [T6] und RS0040287 [T2] entwickelt:
"Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht angesehen, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können. In der Regel ist dies der Fall, wenn es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des Gegners liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur durch ihn beweisbar sind."
Beispiel
In Teilbereichen der Arzthaftung wird der Anscheinsbeweis unter dem Hinweis darauf angewendet, dass die nicht beweisbelastete Partei einen Informationsvorsprung habe. Wegen der vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen sei von einer prima-facie-Kausalität auszugehen, weil nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen (OGH RIS-Justiz RS0106890).
Kritisch zu sehen ist der Anscheinsbeweis für jene Fälle, welche nicht (oder zumindest nicht auch) von Erfahrungssätzen geprägt sind, die sich auf tatbestandsnahe Tatsachen gründen, sondern lediglich das Risiko der Sachverhaltsklärung zu Gunsten jener Partei erleichtert wird, die weniger Einblick in den Geschehensablauf als die gegnerische Partei hat. Auch die Auffüllung von Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen entspricht nicht dem Wesen und Zweck eines Anscheinsbeweises (Rassi, Die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten der nicht beweisbelasteten Partei im Zivilprozess aus österreichischer Sicht, ZZP 2008).
2.4.2 Nähe zum Beweis:
Die Konstruktion der "Nähe zum Beweis" führt zu einer Beweislastumkehr, um zu verhindern, dass der Beweisnotstand einer Partei vom Gegner in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Art und Weise ausgenutzt wird.
In Zweifelsfällen bzw in Ausnahmefällen bürdet die Rechtsprechung folglich demjenigen die Beweislast auf, dem die Beweise leichter zugänglich sind, da andernfalls die an sich beweisbelastete Partei einen wesentlich schwieriger zu erbringenden Negativbeweis antreten muss.
Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt (Rassi, Die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten der nicht beweisbelasteten Partei im Zivilprozess aus österreichischer Sicht, ZZP 2008).
Beispiel
Unterhaltsverfahren, nacheheliches Aufteilungsverfahren, Klärung der Frage der Rechtzeitigkeit der Besitzstörungsklage, Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht des Geschädigten.
2.4.3 Tatsächliche Vermutung:
Auch in Fällen, in denen die so genannte "tatsächliche Vermutung" herangezogen wird, bewirkt diese eine Beweislastumkehr (Rassi, Die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten der nicht beweisbelasteten Partei im Zivilprozess aus österreichischer Sicht, ZZP 2008).
Beispielsweise geht der OGH im Bereich der subjektiven Wettbewerbsabsicht nach dem UWG davon aus, dass diese aufgrund der Lebenserfahrung bereits dann zu vermuten sei, wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale des wettbewerblichen Charakters der Handlung und des Wettbewerbsverhältnisses erfüllt sind (OGH RIS-Justiz RS0077686). Der Beklagte müsse aufgrund dieser Vermutung in der Folge das Gegenteil beweisen; ihn treffe der Entlastungsbeweis
(OGH RIS-Justiz RS0077686 [T17]).
Die Figur der tatsächlichen Vermutung wird jedoch vielfach kritisiert, da diese eben die Fälle des Anscheinsbeweises oder den Bereich der Beweislastumkehr aufgrund der Nähe zum Beweis abdecke (vgl Rassi, Die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten der nicht beweisbelasteten Partei im Zivilprozess aus österreichischer Sicht, ZZP 2008).
2.4.4 Aufklärungspflicht und Darlegungslast:
Nach der Rechtsprechung besteht in einigen Bereichen eine aus Treu und Glauben abgeleitete Darlegungslast.
Im Fall einer Verletzung derselben geht die Rechtsprechung auch hier mittels Beweislastverschiebung bzw Beweislastumkehr vor, wobei diese Folgen in den letzten Jahren der Rechtsprechungsentwicklung eher abgelehnt werden.
Anstatt dessen "statuierte" man eine Aufklärungspflicht und Darlegungslast
(= Mitwirkungspflichten), deren allfällige Verletzung im Rahmen des freien Beweiswürdigungsrechtes des Richters (§ 272 ZPO) Berücksichtigung findet.
Beispiel
Der OGH hat zur Frage der Darlegungs- bzw Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei überwiegend in frachtrechtlichen Fällen Stellung genommen (vgl RIS-Justiz RS0062591). Nach der Judikatur trifft den Geschädigten die Beweislast für das grobe Verschulden. Selbst die Bejahung einer Darlegungspflicht des Frachtführers über die Organisation seines Unternehmens bedeutet nicht eine Umkehr dieser Beweislast, sie verhindert eben nur, dass der im Regelfall über die Organisation des Frachtführers nicht informierte Auftraggeber in einen nicht behebbaren Beweisnotstand gerät, obwohl feststeht, dass dessen Fracht in der Sphäre des Frachtführers verloren ging. Kommt der Frachtführer seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach, bleibt es aber Sache des Geschädigten nachzuweisen, dass ein schuldhafter Organisationsfehler oder ein konkreter Fehler beim Transport den Schaden verursacht hat. Die Darlegungspflicht hängt nicht vom materiellen Verschuldensbegriff, sondern von den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ab. Die Parteien trifft im Zivilprozess die Wahrheitspflicht sowohl bei der Parteiaussage, als auch beim Parteivorbringen. Sie müssen den relevanten Sachverhalt wahrheitsgemäß, vollständig und bestimmt angeben. Die Parteien haben also prozessuale Handlungspflichten, die sich nicht zuletzt aus dem aus mehreren prozessualen Bestimmungen ableitbaren Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Die Darlegungspflicht des Frachtführers ist nach diesem Grundsatz eine prozessuale Mitwirkungspflicht zur Erforschung der Wahrheit (vgl OGH 11.05.2005, 9 Ob 12/05p).
In jüngerer Judikatur wird jedoch auch der Umstand berücksichtigt, dass mit § 184 Abs 1 ZPO eine ausdrückliche Bestimmung über eine allgemeine Aufklärungspflicht der Parteien besteht, wonach jede Partei über die Prozessführung erhebliche Umstände an die anwesende Gegenpartei Fragen stellen kann. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann folglich jedenfalls insoweit nicht vorliegen, als der (beweispflichtige) Prozessgegner Fragen, die diese Aufklärungspflicht idR erst auslösen, nicht gestellt und auch nicht auf andere Weise erkennbar Aufklärung verlangt hat. Eine tatsächliche Verletzung der Aufklärungspflicht ist jedenfalls im Rahmen der Beweis- und Verhandlungswürdigung bei der Sachverhaltsfeststellung zu berücksichtigen (vgl OGH 11.05.2005, 9 Ob 12/05p).
Die Fallgruppe der Darlegungslast unterscheidet sich von den anderen Lösungsansätzen dadurch, dass bestimmte Behauptungen der beweisbelasteten Partei nur im Wege der freien Beweiswürdigung für wahr gehalten werden können (aber nicht zwingend müssen), wenn die Darlegungspflicht des Gegners verletzt wird (siehe hierzu den in Pkt 1. zitierten Rechtssatz OGH RIS-Justiz RS0119925). Die Beweislast verbleibt jedoch unverändert bei der beweisbelasteten Partei. Das Resultat soll schlicht sein, dem Beweisführer konkrete Informationen entgegen zu halten, damit dieser sein Vorbringen und Beweisanbot ausrichten kann. Die "Sanktion" setzt hingegen erst bei einer allfälligen Unterlassung der Mitwirkung ein (Rassi, Die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten der nicht beweisbelasteten Partei im Zivilprozess aus österreichischer Sicht, ZZP 2008).
3. Conclusio:
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