Kommentar zum § 922 ABGB

Mathias Walch1 am 25.11.2013

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Inhaltsverzeichnis

I. Systematik                         Rz 1

II. Überblick                           Rz 2

III. § 922 Abs 1 ABGB

A. Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs                Rz 3

B. Mangel                                                                                         Rz 5

C. Bedungene und gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften   Rz 7

D. Beschreibung, Muster und Probe                                             Rz 8

IV. § 922 Abs 2 ABGB                        Rz 10

V. Beweislast                         Rz 14

 

Literatur:

Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 (2012); Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 (2010); Koziol/Welser, Bürgerliches Recht  II13 (2007); Rummel, ABGB3 (2000); Schwimann, ABGB3 (2005); Schwimann, Taschenkommentar zum ABGB2 (2012); Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts (2012); Walch, Die Gewährleistungspflicht für Unternehmensmängel bei der Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils, NZ 2013/78.

 

I. Systematik

Rz 1:

Die Gewährleistungsbestimmungen (§§ 922 ff ABGB) schließen sich an die Nichterfüllungsregeln (§§ 918 ff ABGB) an. Besonders hinzuweisen ist auf § 933 ABGB, der die Rechte aus der Gewährleistung regelt und bei der Lektüre des § 922 ABGB übersehen werden könnte (siehe zu dieser Bestimmung meine Kommentierung ebendort). § 933a ABGB regelt den Schadenersatz wegen Nichterfüllung. An die Gewährleistungsbestimmungen knüpft in § 934 ABGB die laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) an. Das Gewährleistungsrecht wurde durch das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz - GewRÄG (BGBl I 2001/48) reformiert. Anlass für die Reform war die Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-RL (1999/44/EG), doch beschränkte sich der Gesetzgeber nicht auf die Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht, sondern reformierte das gesamte Gewährleistungsrecht.[1]

 

II. Überblick

Rz 2

Gewährleistung ist die Haftung des Schuldners für Mängel, die eine Sache bei ihrer Übergabe aufweist.[2] Die Gewährleistung ergibt sich bereits aus dem Gesetz und muss nicht etwa vertraglich vereinbart werden. Sie soll die Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung sicherstellen.[3] Anders als beim Schadenersatz ist ein Verschulden des Leistenden keine Voraussetzung eines Gewährleistungsanspruches.[4] Bei der Gewährleistung haftet der mangelhaft Leistende also nicht deshalb, weil er dem Empfänger der Leistung schuldhaft einen Schaden zugefügt hat bzw seine Pflicht zur Leistung einer mangelhaften Sache schuldhaft verletzt hat, sondern weil Leistung und Gegenleistung im Gleichgewicht stehen sollen.[5] Trifft den Leistenden allerdings ein Verschulden, kann neben der Gewährleistung ein Schadenersatzanspruch bestehen (vgl § 933a ABGB).

 

III. § 922 Abs 1 ABGB

A. Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs

Rz 3

Ein Gewährleistungsanspruch setzt voraus eine (1) mangelhafte (2) Sache, die (3) entgeltlich (4) übergeben wurde. Sache ist weit zu verstehen.[6] Erfasst sind neben körperlichen Sachen auch unkörperliche Sachen wie zB Rechte oder Dienstleistungen.[7] Steht bei einer Tätigkeit nicht der geschuldete Erfolg im Vordergrund, sondern die Tätigkeit selbst (bspw Dienstvertrag), gelangen die §§ 922 ff ABGB nicht zur Anwendung.[8] Mangelhaft ist eine Sache, wenn sie nicht dem vertraglich vereinbarten Leistungsprogramm entspricht.[9] Die Leistung weicht in negativer Weise vom Geschuldeten ab.[10] Mit anderen Worten: Die „Ist-Beschaffenheit [weicht] von der vereinbarten, hilfsweise von der vertrags- oder verkehrsüblichen Sollbeschaffenheit für den Käufer nachteilig [ab]".[11] Entgeltlich bedeutet, dass für eine geschenkte Sache gewährleistungsrechtlich nicht gehaftet wird: „Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul".[12] Zuletzt muss die Sache übergeben worden sein. Wird eine Sache erst gar nicht übergeben, gelangen Verzugs- und Unmöglichkeitsregeln zur Anwendung (§§ 918 ff ABGB), nicht die §§ 922 ff ABGB.[13] Auch wenn eine gänzlich andere Sache (aliud) geliefert wird (Anderslieferung), gelangen (nur) die Nichterfüllungsregeln (§§ 918 ff ABGB) zur Anwendung.[14] Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Anderslieferung und mangelhafter Lieferung schwer fallen. Nach hA wird darauf abgestellt, ob eine gelieferte Sache zur geschuldeten Gattung gehört.[15] Gegehrter Apfelsaft statt gewöhnlichem Apfelsaft ist mangelhafte Leistung, selbst einwandfreier Birnensaft wäre dagegen Anderslieferung.[16] Im Einzelfall ist nach der Verkehrssitte zu entscheiden.[17]

Rz 4

Der Veräußerer muss für jene Mängel gewährleistungsrechtlich einstehen, die bei der Übergabe vorliegen. Die Gefahr für Mängel, die erst nach Übergabe entstehen, muss der Übernehmer selbst tragen.[18] Für Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden sind, aber noch nicht zu erkennen sind bzw keine konkreten Wirkungen zeigen (ruhende Mängel), haftet der Veräußerer gewährleistungsrechtlich.[19]

 

B. Mangel

Rz 5

Mängel werden in Qualitäts- und Quantitätsmängeln unterteilt. Bei einem Qualitätsmangel weicht die Leistung (Sache) hinsichtlich Eigenschaft oder Funktionsfähigkeit von der geschuldeten Leistung ab.[20] Bei Quantitätsmängeln entsprechen die Eigenschaften der geschuldeten Leistung, jedoch weicht die übergebene Menge von der geschuldeten Menge ab. Praktische Bedeutung hat auch die Unterscheidung zwischen Rechts- und Sachmängeln, weil die Verjährungsfrist bei Sachmängeln mit der Übergabe der Sache zu laufen beginnt, während sie bei Rechtsmängeln erst läuft, wenn ein Mangel dem Übernehmer bekannt wird (§ 933 ABGB). Bei einem Rechtsmangel verschafft der Veräußerer dem Erwerber nicht die vertraglich geschuldete rechtliche Position (Bsp: Veräußerung einer fremden oder mir einem Pfand belasteten Sache),[21] während bei einem Sachmangel die Sache selbst mangelhaft ist.

Rz 6

Ungewöhnliche Mängel dürfen nicht verschwiegen werden. Ein Mangel ist ungewöhnlich, wenn er so selten vorkommt, dass der Übernehmer nicht mit dessen Vorliegen rechnen musste.[22] Da es bei der Gewährleistung auf ein Verschulden nicht ankommt (Rz 1), haftet der Veräußerer auch dann, wenn er einen Mangel unverschuldet verschweigt.[23]

 

C. Bedungene und gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften

Rz 7

Nach § 922 Abs 1 Satz 2 haftet der Veräußerer dafür, dass eine Sache (1) die bedungenen oder (2) gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Mangels Vereinbarung ist für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer Sache einzustehen. Diese bemessen sich nach der Verkehrsauffassung.[24] Der Veräußerer kann Eigenschaften einer Sache besonders zusichern (ausbedingen). Entscheidend ist, ob sich aus der Parteienvereinbarung ergibt, dass die Parteien eine Eigenschaft in die vertragliche Vereinbarung einbeziehen wollten.[25] Die Zusicherung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Bei einer stillschweigenden Zusicherung muss sich jedoch aus dem Verhalten des Veräußerers eindeutig ergeben, dass er für eine Eigenschaft der Sache gewährleistungsrechtlich einstehen will.[26] Bei bedungenen Eigenschaften ist es unerheblich, ob eine Eigenschaft nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich vorausgesetzt wird oder erheblich ist. Für Abweichungen von bedungenen Eigenschaften ist daher jedenfalls gewährleistungsrechtlich zu haften.[27]

 

D. Beschreibung, Muster und Probe

Rz 8

Der Veräußerer haftet nach § 922 Abs 1 ABGB gewährleistungsrechtlich dafür, dass eine Sache seiner Beschreibung entspricht. Diese Rechtsfolge ergibt sich bereits aus der Anordnung, dass der Veräußerer für bedungene Eigenschaften einstehen muss. Nach § 922 Abs 1 ABGB wird gesetzlich vermutet, dass eine Beschreibung zum Vertragsinhalt zwischen den Parteien geworden ist, dh für die in einer Beschreibung zugesagten Eigenschaften gewährleistungsrechtlich gehaftet wird (siehe allgemein zur Beweislast Rz 14).[28]

Rz 9

Legt der Veräußerer ein Muster oder eine Probe vor, sagt er jene Eigenschaften konkludent zu, welche Muster bzw Probe aufweisen. Diese Eigenschaften gelten somit als bedungen. Der Veräußerer muss für diese Eigenschaften gewährleistungsrechtlich einstehen, selbst wenn sie nicht zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften zählen.[29]

 

IV. § 922 Abs 2 ABGB

Rz 10

Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist gem § 922 Abs 2 ABGB auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers erwarten kann. Bereits der Wortlaut hebt die Werbung als besonders wichtigen Anwendungsfall des § 922 Abs 2 ABGB hervor. Zu denken ist an Werbeprospekte, Kataloge und Zeitungsinserate.[30] Die Äußerungen des Übergebers (bzw Herstellers) müssen Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden sein. Werbung, die den Vertragsabschluss nicht beeinflusst hat oder beeinflussen konnte, etwa weil sie dem Erwerber nicht zur Kenntnis gelangt ist, stellt keine gewährleistungsrelevante Äußerung dar (vgl § 922 Abs 2 aE).

Rz 11

Es muss sich um Äußerungen über konkrete Eigenschaften einer Sache handeln.[31] Für allgemeine Aussagen ist daher nicht einzustehen. Mangels Zusage konkreter Eigenschaften folgt auch aus sinnentleerten Aussagen keine Gewährleistungspflicht (Österreichs schönster Wein; Deutschlands liebste Brezel).

Rz 12

Welche Eigenschaften der Erwerber aufgrund der getätigten öffentlichen Äußerungen erwarten kann, richtet sich nach dem Bild eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers. Dabei kann auf das Verbraucherleitbild des EuGH zurückgegriffen werden. Es kommt nicht auf das Verständnis eines einzelnen konkreten Erwerbers an, sondern auf das Verständnis durchschnittlichen, aufgeklärten und rationalen Erwerbers (normativer Maßstab).[32]

Rz 13

Auch Angaben des Herstellers können gewährleistungsrechtlich relevant sein. Obwohl nicht in Abs 2 erwähnt, sind auch Aussagen von „Vertretern" des Herstellers nach allgemeinen Grundsätzen zu berücksichtigen. Aussagen Dritter können daher unter § 922 Abs 2 fallen, wenn sich der Hersteller oder der Veräußerer ihrer bei der Ausübung der Tätigkeit bedienen.[33] Für Aussagen anderer Dritter muss der Veräußerer in der Regel nicht gewährleistungsrechtlich einstehen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Äußerungen eines Dritten zu einer allgemeinen Verkehrserwartung geführt haben (zB Testberichte).[34] Der Veräußerer haftet nicht, wenn er die Äußerungen (des Herstellers oder sonstiger Dritter) nicht kannte oder kennen konnte (besser: musste).[35] Ebenso wenig trifft ihn eine Gewährleistungspflicht, wenn die Aussagen „beim Abschluss des Vertrages" (mE korrekt: vor Abschluss)[36] berichtigt waren. Es kommt nicht darauf an, ob der Erwerber Kenntnis von der Berichtigung hat. Eine öffentliche Berichtigung muss allerdings in gleich effektiver Weise erfolgen wie die urspr Aussage.[37]

 

V. Beweislast

Rz 14

Nach allgemeinen Grundsätzen muss grds derjenige, der einen Anspruch behauptet, beweisen, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs vorliegen. Demnach trifft den Erwerber die Beweispflicht für das Vorliegen eines Mangels. Allerdings kommt er in den Genuss von Beweiserleichterungen. § 922 ABGB enthält die Vermutung, dass die Leistung die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.[38] Ebenso wird gesetzlich vermutet, dass die Eigenschaften einer Probe oder eines Musters zum gewährleistungsrechtlich relevanten Vertragsinhalt wurden.[39] Beruft sich eine Partei auf eine Parteienvereinbarung, die von § 922 ABGB abweicht, trifft diese die Beweislast.[40] Das gilt bspw, wenn besondere Eigenschaften oder eine mindere Qualität vereinbart wurden.



[1] Dazu Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 Vor §§ 922 - 933 b Rz 1 ff.

[2] Koziol/Welser, Bürgerliches Recht  II13 64.

[3] P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 § 922 Rz 6.

[4] Reischauer in Rummel, ABGB3 § 922 Rz 10.

[5] Vgl P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 § 922 Rz 6.

[6] Reischauer in Rummel, ABGB3 § 922 Rz 2.

[7] Hödl in Schwimann, TK ABGB2 §§ 922 f Rz 1.

[8] Hödl in Schwimann, TK ABGB2 §§ 922 f Rz 1.

[9] Vgl Walch, Die Gewährleistungspflicht für Unternehmensmängel bei der Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils, NZ 2013/78 (174).

[10] P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 § 922 Rz 1.

[11] Treffend Kaiser in Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts (2012) Kapitel i, Rz 13.

[12] Pointiert Koziol/Welser, Bürgerliches Recht  II13 64.

[13] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 Vor §§ 922 - 933 b Rz 15.

[14] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 §§ 922, 923 Rz 3.

[15] Ofner in Schwimann, ABGB3 § 922 Rz 10.

[16] P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 § 922 Rz 3.

[17] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 §§ 922, 923 Rz 4.

[18] Vgl OGH 15.9.1970, 8 Ob 172/70.

[19] Ofner in Schwimann, ABGB3 § 922 Rz 12.

[20] P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 § 922 Rz 1.

[21] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 §§ 922, 923 Rz 6.

[22] Vgl Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 §§ 922, 923 Rz 17.

[23] Reischauer in Rummel, ABGB3 § 922 Rz 10.

[24]  OGH 24.10.2000, 1 Ob 140/00w.

[25] Ofner in Schwimann, ABGB3 § 922 Rz 17.

[26] Vgl OGH 19. 5. 1998, 1 Ob 414/97g; Walch, Die Gewährleistungspflicht für Unternehmensmängel bei der Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils, NZ 2013/78 (175); Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 §§ 922, 923 Rz 14.

[27] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 §§ 922, 923 Rz 13.

[28] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 §§ 922, 923 Rz 18.

[29] Ofner in Schwimann, ABGB3 § 922 Rz 19.

[30] OGH 20.10.2005. 3 Ob 24/05h (nicht: OGH 16.2.2005, 3 Ob 24/05h).

[31] Ofner in Schwimann, ABGB3 § 922 Rz 26.

[32] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 §§ 922, 923 Rz 25.

[33] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 §§ 922, 923 Rz 28.

[34] Ofner in Schwimann, ABGB3 § 922 Rz 28.

[35] P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 § 922 Rz 11.

[36] P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 § 922 Rz 11.

[37] P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 § 922 Rz 11.

[38] OGH 7.4.2011, 2 Ob 135/10g.

[39] Hödl in Schwimann, TK ABGB2 §§ 922 f Rz 8.

[40] Vgl Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 §§ 922, 923 Rz 49.


§ 922 ABGB | 1. Version | 4809 Aufrufe | 25.11.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Mathias Walch1
Zitiervorschlag: Mathias Walch1 in jusline.at, ABGB, § 922, 25.11.2013
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