Inhaltsverzeichnis
I. Überblick Rz 1
II. Rangordnung der Gewährleistungsbehelfe (§ 932 Abs 2 ABGB) Rz 4
III. § 932 Abs 3 ABGB Rz 5
IV. § 932 Abs 4 ABGB
A. Sekundäre Gewährleistungsbehelfe Rz 7
B. Preisminderung Rz 9
C. Wandlung Rz 12
Literatur:
Bollenberger, Das neue Wahlrecht zwischen Wandlung und Minderung, Rdw 2002, 713; P. Bydlinski, Weite verschuldensunabhängige Verkäuferhaftung nach Selbsteinbau durch den Käufer?, ÖJZ 2011, 893; Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 (2012); Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht (2001); Faber, Zur „geringfügigen Vertragswidrigkeit" nach Art. 3 Abs. 6 Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG, ZEuP 2006, 676; Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 (2010); Laimer, Durchführung und Rechtsfolgen der Vertragsaufhebung bei nachträglichen Erfüllungsstörungen (2009); Rummel, ABGB3 (2000); Perner/Zoppel, EuGH: Umwälzungen bei der Gewährleistung, RdW 2011, 44; Reischauer, Leistungsstörung bei der Gewährleistung, in FS Fenyves (2013) 281; Schwimann, ABGB2 (1988); Schwimann, ABGB3 (2005); Schwimann, Taschenkommentar zum ABGB2 (2012); Walch, ZRB 2012, 48 (Entscheidungsanmerkung); ders, Die Vertragsaufhebung im Vorschlag eines Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts, euvr 2012, 136; ders, Die subsidiäre des allgemeinen Zivilrechts (publizierte Fassung erscheint 2014); Wilhelm, Benützungsentgelt nach Wandlung, ecolex 2007, 821.
Hinweis: Beachte iZm § 932 ABGB auch meine Kommentierung des § 922 ABGB.
I. Überblick
Rz 1
Nach § 932 Abs 1 kann der Übernehmer wegen eines Mangels fordern:
Rz 2
Diese Gewährleistungsbehelfe standen dem Übernehmer bereits nach der Rechtslage vor dem Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz - GewRÄG (BGBl I 2001/48) zur Verfügung.[1] Insoweit hat die Reform keine wesentlichen Änderungen gebracht. Aus rechtsvergleichender Sicht ist aber darauf hinzuweisen, dass die Auswahl der Rechtsbehelfe - selbst in kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen - keine Selbstverständlichkeit ist. In Italien sieht bspw Art 1492 Codice Civile lediglich Preisminderung oder Wandlung vor. Verbesserung und Austausch sind dem Codice Civile fremd und gelten (in Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-RL [1999/44/EG]) lediglich für Verbrauchergeschäfte (Artt 128 - 135 Codice del Consumo).[2]
Rz 3
Neben den Gewährleistungsansprüchen steht dem Übernehmer (Erwerber) auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB zu (Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages). Er kann seine Leistung (Kaufpreis) zurückhalten, bis der Veräußerer seinen Pflichten aus der Gewährleistung nachgekommen ist. Grds kann er den gesamten Kaufpreis zurückhalten und nicht nur einen dem Mangel entsprechenden Teil. Die Grenze bildet das Schikaneverbot.[3] Das Leistungsverweigerungsrecht erlischt, wenn der Übernehmer bspw rechtsmissbräuchlich seine Mitwirkung an der Verbesserung verweigert.[4]
II. Rangordnung der Gewährleistungsbehelfe (§ 932 Abs 2 ABGB)
Rz 4
Der Übernehmer hat nicht sogleich die freie Auswahl zwischen den einzelnen Gewährleistungsbehelfen. § 932 Abs 2 ABGB sieht ein abgestuftes System vor. Zunächst kann der Übernehmer nur Verbesserung oder Austausch fordern. Ist Verbesserung oder Austausch nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, ist der Übernehmer auf den jeweils anderen Rechtsbehelf (Verbesserung oder Austausch; nicht: Preisminderung oder Wandlung) verwiesen. Kriterien sind nach dem Wortlaut vor allem der Wert der mangelfreien Sache, die Schwere des Mangels und die mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Bspw wird im Falle eines Fabrikationsfehlers eines billigen Massenprodukts die Verbesserung unverhältnismäßig aufwendiger sein als der Austausch des Produkts.[5] Ist die Verbesserung mit Unannehmlichkeiten verbunden, muss der Veräußerer die höheren Kosten des Austausches tendenziell eher in Kauf nehmen.[6] Bei der Interessenabwägung sind nicht nur die reinen Behebungskosten in Anschlag zu bringen, sondern sämtliche Kosten, die dem Veräußerer durch den gewählten Behelf entstehen (zB Transportkosten).[7]
III. § 932 Abs 3 ABGB
Rz 5
Nach § 932 Abs 3 ABGB sind Verbesserung oder Austausch in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken. Erfüllungsort für die Mängelbehebung ist der Erfüllungsort der urspr Leistung.[8] Anders als die Verbrauchsgüterkauf-RL (1999/44/EG), erwähnt der Gesetzestext nicht ausdrücklich, dass die Gewährleistung unentgeltlich ist. Dies versteht sich jedoch von selbst.[9] Der Übernehmer muss daher keine gesonderten Reparatur- oder Versandkosten bezahlen. Der Übergeber muss die Verbesserung in angemessener Frist vornehmen. Kommt er mit der Behebung des Mangels schuldhaft in Verzug, kann der Übernehmer Schadenersatz verlangen.[10] Eine gesonderte Fristsetzung durch den Übernehmer ist nicht notwendig.[11] Die Frist bemisst sich im Einzelfall nach der Art der Sache und des mit ihr verfolgte Zwecks. So nimmt bspw die Reparatur eines technisch aufwendigen Produkts typischerweise mehr Zeit in Anspruch als die Reparatur anderer Produkte.[12] Angemessen ist jene Frist, die bei unverzüglicher Vornahme der Verbesserung notwendig ist. Sofern der Übernehmer auf die Sache nicht dringend angewiesen ist, dürfte die Frist wohl (etwas) länger sein.[13]
Rz 6
Während der Übernehmer grds zwischen Verbesserung und Austausch wählt, darf der Veräußerer entscheiden, wie er die Verbesserung und den Austausch vornimmt. § 932 Abs 3 ABGB verpflichtet ihn jedoch, bei mehreren Optionen die für den Übernehmer schonendste zu wählen.[14] Verstößt der Veräußerer gegen diese Pflicht, stehen dem Übernehmer Schadenersatzansprüche zu.[15] Offen ist, ob der Veräußerer eine Option wählen darf, die zwar mit geringfügig höheren Unannehmlichkeiten für den Übernehmer, aber dafür mit deutlich geringeren Kosten verbunden ist, oder ob er auch in diesem Fall Schadenersatz für die entstandenen Unannehmlichkeiten leisten muss. Vorbehaltlich einer genaueren Untersuchung sprechen wohl die besseren Gründe gegen einen Schadenersatzanspruch, weil § 932 ABGB an mehreren Stellen eine Interessenabwägung zwischen Veräußerer und Übernehmer vornimmt und daher auch in diesem Fall eine Interessenabwägung geboten ist. Handelt der Veräußerer aufgrund dieser Interessenabwägung rechtmäßig, scheidet ein Schadenersatzanspruch mangels Rechtswidrigkeit aus.
IV. § 932 Abs 4 ABGB
A. Sekundäre Gewährleistungsbehelfe
Rz 7
Die Rangordnung der Gewährleistungsbehelfe sieht vor, dass ein Übernehmer Wandlung (Aufhebung des Vertrags) und Preisminderung (= sekundäre Gewährleistungsbehelfe) nur verlangen kann, wenn sowohl Austausch als auch Verbesserung unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären. Damit die Möglichkeit zur Wandlung besteht, darf es sich überdies nicht nur um einen geringfügigen Mangel handeln.
Ferner stehen dem Übernehmer die sekundären Gewährleistungsbehelfe offen, wenn:
Rz 8
Nach dem Wortlaut des § 932 Abs 4 ABGB kann der Veräußerer den Übernehmer auf die primären Gewährleistungsbehelfe verweisen, wenn für ihn sowohl Verbesserung als auch Austausch mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind. Das ist allerdings zunächst scheinbar nicht mit der EuGH-Rsp vereinbar, wonach der Veräußerer trotz unverhältnismäßig hoher Kosten Verbesserung oder Austausch vornehmen muss.[18] Allerdings kann nach dem EuGH bei sehr hohen Kosten vom Übernehmer ein anteilige Tragung der Kosten gefordert werden. Mit P. Bydlinski wird § 932 Abs 4 ABGB daher so auszulegen sein, dass der Übernehmer bei hohen Kosten einer Verbesserung oder eines Austausches ausnahmsweise einen Teil der Kosten selbst tragen muss.[19] Ist er dazu nicht bereit, kann der Veräußerer den Übernehmer auf die Sekundärbehelfe verweisen.
B. Preisminderung
Rz 9
Bei der Preisminderung (actio quanti minoris) wird der Kaufpreis herabgesetzt. Der Preisminderungsanspruch wird nach stRsp gem der relativen Berechnungsmethode ermittelt:[20]
Der geminderte Preis (p) verhält sich zum vereinbarten Preis (P) wie der Wert der mangelhaften Sache (w) zu deren Wert in mangelfreiem Zustand (W):
p : P = w : W
Beispiel:
Vereinbarter Preis (P) = 100 €
Wert der Sache in mangelfreiem Zustand (W) = 90 €
Wert der mangelhaften Sache (w) = 80 €
Geminderter Preis (p) = 80*100/90= 88,89 €
Rz 10
In der Praxis führt die Preisminderung zu Schwierigkeiten, weil der Wert der mangelhaften Sache (w) nur schwer zu berechnen ist. Bei Massengütern führen kleinere Fehler bereits dazu, dass die Sache praktisch unverkäuflich wird.[21] Lässt sich der Wert der mangelhaften Sache nicht oder nur mit großem Aufwand berechnen, kann der Richter den Betrag gem § 273 ZPO nach freier Überzeugung festsetzen.[22]
Rz 11
Der niedrige Wert der mangelhaften Sache (Rz 10) könnte dazu führen, dass der Übernehmer eine Sache zu einem sehr günstigen Preis erhält, was eine wirtschaftliche Belastung für den Veräußerer wäre. Nach Zöchling-Jud könnte Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn der Übernehmer auf der Preisminderung beharrt, um eine Sache praktisch umsonst zu bekommen, statt Wandlung zu wählen.[23]
C. Wandlung
Rz 12
Bei der Wandlung (actio redhibitoria) wird der Vertrag aufgehoben. Die Aufhebung wirkt schuldrechtlich (nicht: sachenrechtlich) ex tunc, dh die gegenseitigen Leistungen können nach allgemeinem Bereicherungsrecht zurückgefordert werden.[24] Auch die Herausgabe (Abgeltung) des Vorteils, den der Erwerber durch den Gebrauch der Sache erlangt, kann nach allgemeinem Bereicherungsrecht verlangt werden. Jedoch bereitet die Berechnung dieses Vorteils Schwierigkeiten.[25] Nach der Rsp ist lediglich jener Vorteil herauszugeben, den der Übernehmer bis zur Geltendmachung der Wandlung erlangt hat.[26] Andernfalls könnte der Veräußerer dem Erwerber die Bereicherung (infolge eines Wertverlusts der Sache durch Gebrauch) aufdrängen, indem er die Rückabwicklung möglichst lange hinauszögert. Gegen diese Rsp spricht, dass der Übernehmer - trotz des Verhaltens des Veräußerers - letztlich bereichert ist.[27] Beachtlich ist daher der Vorschlag von Wilhelm, die Problematik nach den Grundsätzen der aufgedrängten Bereicherung zu lösen.[28]
Rz 13
Ein Anspruch auf Wandlung besteht nur, wenn der Mangel nicht geringfügig ist (§ 932 Abs 4 ABGB). Das ABGB sieht keine Definition für den geringfügigen Mangel vor. Auch die Verbrauchsgüterkauf-RL (1999/44/EG) definiert die „nicht bloß geringfügige Vertragswidrigkeit" nicht.[29] In der Praxis spielt daher (mehr noch als sonst) die höchstgerichtliche Rsp eine herausragende Rolle.
Rz 14*
Der OGH stellt im Sinne des „Prinzips der Verhältnismäßigkeit"[30] bei der Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig anzusehen ist oder nicht, auf eine Interessenabwägung ab. Diese umfasst die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien sowie die Schwere des Mangels.[31] Selbst wenn der Mangel leicht behebbar ist, führt dies noch nicht per se zu einem geringfügigen Mangel. Dieser Umstand ist lediglich im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten.[32]
Entscheidend ist bei dieser Interessenabwägung, ob die Funktion der Ware beeinträchtigt oder eine Verkürzung der Nutzungsdauer absehbar ist.[33] Optische Mängel sind hingegen geringer zu gewichten.[34] Grobe Schönheitsfehler bei (Innen-)Türen eines Gebäudes können einen nicht mehr geringfügigen Mangel darstellen.[35] Zeitweise auftretende Vibrationsgeräusche bei einem Schaltknüppel eines Mittelklasse-PKW sind noch geringfügig.[36] Resultiert jedoch aus den Vibrationsgeräuschen eine Gefährdung der Fahrsicherheit, ist der Mangel nicht mehr geringfügig. So erfordern (ständige) Vibrationsgeräusche im Bereich des Armaturenbrettes eine erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrers und lassen diesen rascher ermüden.[37] Führt die mangelhafte Ausführung dazu, dass bei einem Gebäude der für eine Benützungsbewilligung erforderliche Nachweis einer ordnungsgemäßen Ausführung in statischer Hinsicht nicht erbracht werden kann, liegt jedenfalls ein nicht mehr geringfügiger Mangel vor.[38] Eine bloße Wertminderung der Ware aufgrund des Mangels führt in der Regel noch nicht zu einem nicht mehr geringfügigen Mangel, denn diese kann im Wege der Preisminderung geltend gemacht werden.[39] Fehlt eine ausdrücklich bedungene Eigenschaft (dazu § 922 Rz 7), ist dieser Mangel grundsätzlich so bedeutsam, dass kein geringfügiger Mangel vorliegt.[40]
Rz 15*
Von Interesse ist auch die Kasuistik aus Deutschland: Der BGH prüft hinsichtlich der unerheblichen Pflichtverletzung nach § 323 Abs 5 S 2 BGB in einem ersten Schritt, ob der Mangel behebbar ist. Liegt ein behebbarer Mangel vor, kommt es auf die Relation zwischen Kosten der Mängelbeseitigung und Kaufpreis an.[41] Beseitigungskosten von einem Prozent des Kaufpreises sind jedenfalls geringfügig.[42] Lediglich wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar ist, kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an.[43] Ein unbehebbarer Mangel ist nicht stets erheblich.[44] Ist mit dem Mangel eine Sicherheitsgefährdung verbunden, liegt in der Regel ein erheblicher Mangel vor. Sporadische Verbrennungsaussetzer bei einem Automotor, die jeweils einen Neustart bedingen, beeinträchtigen die Verkehrssicherheit und stellen daher einen erheblichen Mangel dar.[45] Auch ohne Gefahr einer Sicherheitsbeeinträchtigung erheblich ist bei einem PKW „eindringende Feuchtigkeit", selbst wenn dieser bereits acht Jahre alt ist.[46] Nicht mehr unerheblich ist ein Mangel, wenn die Bremsen eines PKW bei Feuchtigkeit längere Zeit nach Fahrtantritt laut quietschen, auch wenn damit keine Sicherheitsbeeinträchtigung verbunden ist.[47] Liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung vor, genügen schon geringere Abweichungen für einen erheblichen Mangel. Liefert der Verkäufer bspw einen schwarzen statt einem blauen (hochwertigen) PKW, stellt dies bereits einen erheblichen Mangel dar.[48]
Rz 16
Angesichts bestehender Unsicherheiten wären die Höchstgerichte wohl verpflichtet, die Auslegung der „nicht bloß geringfügigen Vertragswidrigkeit" dem EuGH vorzulegen.[49] Dem sind diese bisher soweit ersichtlich noch nicht nachgekommen. Daher liegt noch keine EuGH-Rsp vor. Auch in der aktuellen Entscheidung EuGH 3.10.2013, C-32/12 - Duarte Hueros, die sich mit der Vertragsaufhebung in anderem Zusammenhang befasst, finden sich mE keine obiter dicta, die für die Auslegung des geringfügigen Mangels herangezogen werden könnten.
[1] Vgl zur alten Rechtslage zB Binder in Schwimann, ABGB2 § 932 Rz 23 ff.
[2] Dazu Laimer, Durchführung und Rechtsfolgen der Vertragsaufhebung bei nachträglichen Erfüllungsstörungen (2009) 56 ff; vgl im Zusammenhang mit der Gewährleistung für eine mangelhafte Sacheinlage Walch, Die subsidiäre des allgemeinen Zivilrechts Pkt IV.D.4.b.
[3] OGH 22.11.2011, 4 Ob 163/11s, ZRB 2012, 47 (Walch); Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 932 Rz 3.
[4] Vgl Walch, ZRB 2012, 48 (Entscheidungsanmerkung).
[5] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 932 Rz 31.
[6] Ausführlich Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 932 Rz 33.
[7] Hödl in Schwimann, TK ABGB2 § 932 Rz 7.
[8] Hödl in Schwimann, TK ABGB2 § 932 Rz 3.
[9] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 932 Rz 11.
[10] Dazu jüngst Reischauer, Leistungsstörung bei der Gewährleistung, in FS Fenyves (2013) 281.
[11] Ofner in Schwimann, ABGB3 § 932 Rz 39.
[12] Ofner in Schwimann, ABGB3 § 932 Rz 37.
[13] P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 § 932 Rz 8.
[14] Ofner in Schwimann, ABGB3 § 932 Rz 42.
[15] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 932 Rz 25.
[16] OGH 29.3.2011, 2 Ob 34/11f mwN.
[17] P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 § 932 Rz 16.
[18] EuGH, 16.6.2011 - C-65/09 und C-87/09 - Weber, Putz.
[19] P. Bydlinski, Weite verschuldensunabhängige Verkäuferhaftung nach Selbsteinbau durch den Käufer?, ÖJZ 2011, 893 (899); Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 932 Rz 48/1; anders wohl Perner/Zoppel, EuGH: Umwälzungen bei der Gewährleistung, RdW 2011, 447.
[20] RIS Justiz RS0018764; zuletzt etwa OGH 18.6.2013, 4 Ob 98/13k; krit Reischauer in Rummel, ABGB3 § 932 Rz 8.
[21] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 932 Rz 37.
[22] Ofner in Schwimann, ABGB3 § 932 Rz 67.
[23] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 932 Rz 70.
[24] P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 § 932 Rz 22.
[25] Ausführlich Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 932 Rz 71 f.
[26] Vgl OGH 21.9.2006, 2 Ob 142/06f
[27] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 932 Rz 72.
[28] Wilhelm, Benützungsentgelt nach Wandlung, ecolex 2007, 821.
[29] Walch, Die Vertragsaufhebung im Vorschlag eines Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts, euvr 2012, 136 (144).
* Diese RZ basiert auf meinem Aufsatz Walch, euvr 2012, 136 (144 f).
[30] Vgl Gemeinsamer Standpunkt des Rates, ABl 1998 C 333/46 (53). Dazu Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht (2001) 132; ders, Zur „geringfügigen Vertragswidrigkeit" nach Art. 3 Abs. 6 Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG, ZEuP 2006, 676 (683), diesem folgend OGH 24.5.2005, 1 Ob 14/05y.
[31] OGH 10.11.2011, 2 Ob 205/10a; RIS Justiz RS0119978.
[32] OGH 10.11.2011, 2 Ob 205/10a.
[33] OGH 24.5.2005, 1 Ob 14/05y.
[34] Bollenberger, Das neue Wahlrecht zwischen Wandlung und Minderung, Rdw 2002, 713 (715 f).
[35] OGH 28.9.2011, 7 Ob 151/11y.
[36] OGH 24.5.2005, 1 Ob 14/05y.
[37] Faber, ZEuP 2006, 676 (688); vgl OGH 28.9.2005, 7 Ob 194/05p, der in Zusammenschau mit anderen Mängeln jedenfalls einen nicht mehr geringfügigen Mangel annimmt.
[38] OGH 23.2.2011, 3 Ob 202/10t.
[39] OGH 24.5.2005, 1 Ob 14/05y; zustimmend Faber, ZEuP 2006, 676 (689).
[40] OGH 15.2.2006, 7 Ob 239/05f; OGH 27.11.2007, 10 Ob 108/07s; OGH 24.2.2011, 6 Ob 26/11h.
* Diese RZ basiert auf meinem Aufsatz Walch, euvr 2012, 136 (144 f).
[41] BGH 29.6.2011, VIII ZR 202/10 = NJW 2011, 2872.
[42] BGH 29.6.2011, VIII ZR 202/10 = NJW 2011, 2872; vgl BGH 12.3.2008, VIII ZR 253/05 = NJW 2008, 1517; offenbar wohl auch bei weniger als 5 %: vgl BGH 15.06.2011, VIII ZR 139/09 = NJW 2011, 3708.
[43] BGH 29.6.2011, VIII ZR 202/10 = NJW 2011, 2872.
[44] BGH 12.3.2008, VIII ZR 253/05 = NJW 2008, 1517.
[45] BGH 9.3.2011, VIII ZR 266/09 = NJW 2011, 1664.
[46] BGH 5.11.2008, VIII ZR 166/07 = NJW 2009, 508.
[47] OLG Schleswig 25.7.2008, 14 U 125/07 = NJW-RR 2009, 1065.
[48] BGH 17.2.2010, VIII ZR 70/07 = NJW-RR 2010, 1289.
[49] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 932 Rz 68.