Kommentar zum § 66 EheG

Dr. Reinhard Pitschmann am 21.11.2013

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Unterhalt nach der Scheidung

Nach wie vor macht es einen erheblichen Unterschied, ob bei einer Scheidung das alleinige oder überwiegende Verschulden eines der Ehegatten festgestellt werden wird.

 Der allein oder überwiegend Schuldige hat dem Anderen den nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu leisten.

 Der schuldlos oder minderschuldig geschiedene Ehegatte ist jedoch verpflichtet, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hier ist aber nicht nur auf eine bloße abstrakte Beschäftigungsmöglichkeit sondern auf die dem Unterhaltsberechtigten konkret zur Verfügung stehenden Arbeitsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Insbesonders sind Alter, Gesundheitszustand, Pflicht zur Kinderbetreuung, Ausbildung etc. zu berücksichtigen.

 Auch muss ein schuldlos geschiedener Ehegatte nicht zur Ausübung mit einem gravierenden sozialen Abstieg einer einhergehenden Tätigkeit angehalten werden. Die Fortsetzung einer bereits während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich natürlich immer eher zumutbar als die Wieder- oder Neuaufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit. Bei gleichteiligem Verschulden ist ein Unterhaltsbeitrag nur noch nach Billigkeit zu leisten. Es handelt sich hierbei somit nur noch um einen Unterhaltsbeitrag und kann dieser Beitrag niemals den vollen Unterhalt abdecken. Im Wesentlichen ist somit das nacheheliche Unterhaltsrecht in Österreich nach wie vor nach dem sogenannten Verschuldensprinzip ausgestaltet und rechnet es sich teilweise sehr wohl „darüber zu diskutieren“ und fachliche Hilfe in  Anspruch zu nehmen.

 Dr. Reinhard Pitschmann

Rechtsanwalt

Feldkirch/Vaduz


§ 66 EheG | 2. Version | 2571 Aufrufe | 21.11.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Reinhard Pitschmann
Zitiervorschlag: Dr. Reinhard Pitschmann in jusline.at, EheG, § 66, 21.11.2013
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