Kommentar zum § 68a EheG

Dr. Reinhard Pitschmann am 21.11.2013

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Anrechung von Naturalleistungen auf den Scheidungsunterhalt

 

 

 

Nach einer Ehescheidung kommt es häufig vor, dass ein Ehepartner seinem anderen geschiedenen Partner für die Zukunft oder doch einen gewissen Zeitraum Unterhalt zu bezahlen hat.

 

Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung klar gestellt, dass Scheidungs-unterhalt grundsätzlich zur Gänze in Geld zu leisten ist.

 

Wenn jedoch der Unterhaltsschuldner nachweisen kann, dass er beispielsweise dem Unterhaltsberechtigten die Wohnmöglichkeit gibt und ihm hiefür entsprechende Kreditraten bezahlt oder die Betriebskosten bezahlt, können diese dem sog. Geldunterhaltsanspruch vom Geldunterhaltsanspruch in Abzug gebracht werden, wenn hierüber zwischen den Parteien eine Übereinkunft, wenn auch nur eine schlüssige, besteht.

 

Diese schlüssige Übereinkunft zwischen den geschiedenen Gatten ist insbesondere natürlich dann anzunehmen, wenn eben der Unterhaltsberechtigte die sog. Zahlungen an den Dritten – meistens wird es sich um eine Bank handeln, bei der Kreditschulden noch zu tilgen sind - zur Kenntnis nimmt und diesen nicht wirklich widerspricht.

 

Vorstellbar ist auch, dass der Unterhaltspflichtige beispielsweise die Betriebskosten für eine ehemals gemeinsame Ehewohnung oder Wohnhaus weiterhin bezahlt.

 

Es wäre unbillig, wenn derartige Zahlungen, z.B. eben von Kreditraten oder von Betriebskosten, nicht beim Unterhalt angerechnet werden könnten. Trotzdem empfiehlt es sich natürlich, entsprechende Vereinbarungen in schriftlicher Form hierüber zu treffen, um allfällige Streitigkeiten, ob und welche Zahlungen auf die Unterhaltsansprüche anzurechnen sind, zu vermeiden.

 

Der OGH hat nur klargestellt, dass in derartigen Ausnahmefällen diese Naturalleistungen von diesen Unterhaltsansprüche in Geld in Abzug gebracht werden können.

 

Dr. Reinhard Pitschmann

Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Feldkirch / Vaduz 


§ 68a EheG | 1. Version | 882 Aufrufe | 21.11.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Reinhard Pitschmann
Zitiervorschlag: Dr. Reinhard Pitschmann in jusline.at, EheG, § 68a, 21.11.2013
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