Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc am 14.11.2013
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Bei der "versäumten Frist" iSd § 71 Abs 1 AVG muss es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln; gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss, ist Wiedereinsetzung nicht zulässig (Hinweis E 13.6.1989, 89/11/0032).