Kommentar zum § 2 VerG

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc am 12.11.2013

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Vereinsgesetzlich ist zwischen Errichtung und Entstehung des Vereines zu unterscheiden.

Die Errichtung ist mit der Vereinbarung von Statuten erfolgt. Die Errichtung des Vereines setzt den Gründungswillen der Gründer und die Vereinbarung bestimmter Statuten voraus. Gründer können sowohl physische als auch juristische Personen sein. Die Gründer gehen mit Abschluss der Gründungsvereinbarung die vertragliche Verpflichtung ein, gemeinsam einen Verein zu gründen. Es trifft sie in diesem Stadium insbesondere die ihnen (oder den allenfalls bereits bestellten organschaftlichen Vertretern) in § 11 VerG 2002 auferlegte Pflicht, der Vereinsbehörde die Errichtung des Vereins schriftlich anzuzeigen.

Rechtspersönlichkeit erlangt der Verein mit Entstehung, die gegeben ist, sobald von der Vereinsbehörde eine Aufforderung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit erlassen hat, oder die vier(sechs)wöchige Frist ab der Anmeldung verstrichen ist.


§ 2 VerG | 2. Version | 854 Aufrufe | 12.11.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Zitiervorschlag: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc in jusline.at, VerG, § 2, 12.11.2013
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