Zu § 30 Abs. 5:
Die Vereinsbehörde kann einen bestellten Abwickler zufolge § 30 Abs. 5 zweiter Satz VerG jederzeit von seiner Funktion entheben; ein Anspruch des bestellten Abwicklers, nur bei Vorliegen bestimmter Gründe von seiner Funktion enthoben zu werden, besteht nicht. Vielmehr ist die Entscheidung, ob und wenn ja, wer als Abwickler für welche Dauer bestellt bzw. enthoben wird, Sache der Behörde, die sich dabei von den Grundsätzen der Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens (§ 29 Abs. 4 VerG) leiten zu lassen hat (vgl. VwGH 2012/01/0013).