Kommentar zum § 29 VerG

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc am 12.11.2013

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Ein Verein kann gemäß §29 Abs1 VerG behördlich aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht. Ein Verein überschreitet seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich, wenn er statutenwidrige Ziele verfolgt oder wenn er sich zur Verfolgung seiner statutenmäßigen Ziele Mittel bedient, die nicht in den Statuten vorgesehen sind. 

 

Zu § 29 Abs 4:

Ein Rechtsanspruch des Vereines auf Bestellung oder Nichtbestellung eines Abwicklers ist nicht normiert. Vielmehr hat die Vereinsbehörde diese Entscheidung anhand der Grundsätze der Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens zu treffen. Ebenso wenig besteht ein Rechtsanspruch einer Person, zum Abwickler bestellt zu werden (vgl. VwGH 2012/01/0013).


§ 29 VerG | 2. Version | 836 Aufrufe | 12.11.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Zitiervorschlag: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc in jusline.at, VerG, § 29, 12.11.2013
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