"Geh- und Radweg" im Sinne der StVO ist im §2 Abs. 1 Z 11a StVO als Begriffsbestimmung präzisiert, nämlich als ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg; - damit ist nichts anderes als das gemeint.
Gem. § 9 Abs. 2 StVO darf sich der Lenker eines Fahrzeuges (auch Autofahrer) einem Schutzweg und einer Radfahrerüberfahrt nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug jeweils davor anhalten kann. - Dementsprechend hat der Fahreuglenker seine Geschwindigkeit anzupassen, 50km/h werden, unmittelbar vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt, für ein sicheres Anhalten zuviel sein.