Kommentar zum § 68 StVO 1960

Nexaros am 12.04.2013

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@Velozipedist

"Geh- und Radweg" im Sinne der StVO ist im §2 Abs. 1 Z 11a StVO als Begriffsbestimmung präzisiert, nämlich als ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg; - damit ist nichts anderes als das gemeint.

Gem. § 9 Abs. 2 StVO darf sich der Lenker eines Fahrzeuges (auch Autofahrer) einem Schutzweg und einer Radfahrerüberfahrt nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug jeweils davor anhalten kann. - Dementsprechend hat der Fahreuglenker seine Geschwindigkeit anzupassen, 50km/h werden, unmittelbar vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt, für ein sicheres Anhalten zuviel sein.
§ 68 StVO 1960 | 3. Version | 2349 Aufrufe | 12.04.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Nexaros
Zitiervorschlag: Nexaros in jusline.at, StVO 1960, § 68, 12.04.2013
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