I. EINLEITUNG
§ 456 UGB trat am 16.03.2013 in Umsetzung der so genannten Zahlungsverzugs- Richtlinie 2011/7/EU in Kraft und ist solcherart eine noch sehr junge Bestimmung des Unternehmensgesetzbuches. Es handelt sich dabei um eine Norm, welche auf den ersten Blick selbsterklärend wirkt und eine umfassende Kommentierung erübrigt. Jedoch liegt die Besonderheit dieser Regelung und der Unterschied zur bisherigen Verzugszinsen-Norm im Detail!
II. GEGENÜBERSTELLUNG § 352 UGB (alt) UND § 456 UGB (neu)
1. Verzugszinsen gem § 352 UGB - alte Regelung:
1.1 Höhe:
§ 352 UGB setzte die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen mit 8% über dem Basiszinssatz (seit Dezember 2011: 0,38%) fest.
1.2 Anwendungsbereich:
Dieser Zinssatz galt für Verzögerungen von Geldzahlungen zwischen Unternehmerrn aus unternehmensbezogenen Geschäften.
2. Verzugszinsen gem § 456 UGB - neue Regelung:
2.1 Höhe:
Der neue § 456 UGB legt für die Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen nunmehr einen höheren gesetzlichen Zinssatz von 9,2% über dem Basiszinssatz fest.
2.2 Anwendungsbereich:
Durch die Eingliederung dieser Regelung in den ebenso neuen Achten Abschnitt des UGB ist klargestellt, dass dies für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gilt.
2.3 NEU - Unterschied:
2.3.1 Die Besonderheit dieser neuen Regelung liegt darin, dass nicht bloß eine Erhöhung des Verzugszinssatzes vorgenommen wurde, sondern nunmehr auch zu differenzieren ist, weshalb sich ein Schuldner in Verzug befindet.
2.3.2 Subjektiver Verzug - Verschulden:
§ 456 UGB besagt, dass der hohe Verzugsszinssatz von 9,2% über dem Basiszinssatz nur bei subjektivem Verzug, also bei Verschulden, zur Anwendung gelangt.
2.3.3 Objektiver Verzug:
Bei objektivem Verzug ("Schuldner... nicht verantwortlich") ist nämlich nur der gesetzliche Zinssatz von 4% gemäß § 1000 Abs 1 ABGB anzuwenden.
2.3.4 Die in Rede stehende Richtlinie spricht von der "Verantwortlichkeit" für den Verzug. Ob diese auch jene Fälle umfasst, in welchen einen Schuldner persönlich kein Verschulden an der Verzögerung trifft, diese jedoch auf einem Fehlverhalten seines Erfüllungsgehilfen beruht (zB dessen Bank), geht aus der Richtlinie konkret nicht hervor. Der österreichische Gesetzgeber meint hierzu, dass der Begriff der "Verantwortlichkeit" jedoch wohl weiter geht, als jener des Verschuldens, sodass der Schuldner auch für einen Fehler im Bereich seines Bankinstituts einzustehen hat.
2.4
Die Regelung des § 456 UGB ist nach beiden Seiten hin dispositiv.
III. ZIEL DES GESETZGEBERS
1. Aus den erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers ergibt sich, dass diesem eine Unterscheidung zwischen objektivem und subjektivem Verzug (Verschulden) wichtig war, da "die Aufbürdung von Verzugszinsen, die weit mehr als das Doppelte bis fast zum Dreifachen der in Österreich geltenden gesetzlichen Zinsen tatsächlich nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem Schuldner ein persönliches Verschulden oder ein Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen vorzuwerfen ist" (2111 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen).
2. Diesem Gedanken kann freilich etwas abgewonnen werden. Die Umsetzung der Norm des § 456 UGB in der Praxis wird jedoch wohl oder übel auch für neue Diskussions- und Streitgrundlagen zwischen Geschäftspartnern sorgen. Insbesondere die elektronische Verarbeitung des Mahnwesens wird hierbei eher solcherart ausgestaltet sein, dass der neue Verzugszinssatz von 9,2% über dem Basiszinssatz standardisiert wird und je nach Einzelfallentscheidung eines Unternehmens erst auf 4% korrigiert wird, wenn sich der Schuldner wirksam auf § 456 UGB beruft und einen objektiven Verzug darlegen kann.
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