Kommentar zum § 1 EBIG

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc am 20.03.2013

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Gemäß den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 ist unter einer Bürgerinitiative eine Initiative zu verstehen, „die der Kommission gemäß dieser Verordnung vorgelegt wird und in der die Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht von Bürgern eines Rechtsakts der Union bedarf“. Mit anderen Worten muss eine Bürgerinitiative folgende Bedingungen erfüllen, damit sie von der Europäischen Kommission zugelassen wird:

·         das Anliegen der Bürgerinitiative muss in die Zuständigkeit der EU fallen (Verbandskompetenz);

·         die Europäische Kommission muss für den betreffenden Politikbereich konkret zuständig sein (Organkompetenz);

·         die Initiative muss auf den Erlass eines Rechtsaktes gerichtet sein.

 

Was die Europäische Bürgerinitiative im Detail ist, wem sie welche Möglichkeiten eröffnet und wie sie funktioniert, ist im Detail beschrieben im Handbuch der Europäischen Bürgerinitiative (erschienen im NWV-Verlag)  


§ 1 EBIG | 1. Version | 567 Aufrufe | 20.03.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Zitiervorschlag: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc in jusline.at, EBIG, § 1, 20.03.2013
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