Kommentar zum § 19 UGB

Mathias Walch1 am 04.03.2013

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A. Einleitung                                   Anm 1

 

B. Die einzelnen Rechtsformen

1.) Einzelunternehmer                  Anm 7

2.) Offene Gesellschaft                 Anm 9

3.) Kommanditgesellschaft                       Anm 14

4.) Die freien Berufe                      Anm 15

5.) GmbH & Co KG                          Anm 17

 

 

A. Einleitung

Anm 1

Die mit der Firmenliberalisierung einhergehende Freiheit macht es für den Verkehr schwierig zu erkennen, welche Rechtsform hinter einer Firma steht. Zwingende Rechtsformzusätze werden als Korrelat[1] bzw Korrektiv[2] des Grundsatzes einer freien Firmenwahl gesehen. Da die Grenzen der zulässigen Firmen für die jeweiligen Rechtsformen aufgehoben werden und auch Fantasienamen zulässig sind, stellen Rechtsformzusätze die haftungsrechtliche Publizität sicher.[3] § 19 UGB regelt die Rechtsformzusätze für Einzelunternehmer (Abs 1 Z 1), offene und Kommanditgesellschaften (Abs 1 Z 2 u 3) sowie für die freien Berufe  (Abs 1 Z 4). Zudem trifft § 19 Abs 2 eine Sonderregelung betreffend offene und Kommanditgesellschaften, in denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Die Rechtsformzusätze der Kapitalgesellschaften sind in den jeweiligen Gesetzen geregelt, etwa für die GmbH[4], AG[5] oder Genossenschaft[6].

 

Anm 2

§ 19 Abs 1[7] stellt ausdrücklich klar, dass die Rechtsformbezeichnung, auch wenn sie nach den gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, der aktuellen Rechtsform entsprechen muss. Diese Vorschrift ist zwingend.[8] Der Grundsatz der Firmenwahrheit gilt hier uneingeschränkt.[9] Eine Ausnahme besteht bei der OHG. Eine offene Handelsgesellschaft, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Handelsrechts-Änderungsgesetzes den Rechtsformzusatz „OHG" in ihrer Firma führt, kann diesen beibehalten.[10]

 

Anm 3

Str war bislang, ob der Zusatz am Ende der Firma stehen muss. Teile der Lehre vertraten die Ansicht, dass bei einer GmbH der Rechtsformzusatz am Ende stehen müsse, dies vor allem mit den Argumenten des Wortlauts von § 5 GmbHG aF und dem historischen Motiv des Gesetzgebers.[11] In 6 Ob 98/99a[12] hat der OGH festgestellt, dass die Rechtsformbezeichnung nicht zwingend am Schluss stehen muss. Für die GmbH hat er dies mit Verweis auf den Wortlaut des § 5 GmbHG aF offen gelassen.[13] Nach der Angleichung von § 5 GmbHG und § 4 AktG kann dieser Vorbehalt nicht mehr gelten.[14]

 

Anm 4

„Der Zweck der Regelung, dass die Firma einer GmbH und AG die Rechtsform zu enthalten hat, liegt darin, dass der Geschäftsverkehr eindeutig über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft informiert wird."[15] Anhand dieses Zwecks muss im Einzelfall beantwortet werden, ob eine Täuschung vorliegt. Während „Hans Huber e.U., Papierwaren" zulässig ist, dürfte dies bei „E.U. Hans Huber" nicht der Fall sein, weil E.U. auf einen europäischen Kontext hinweisen könnte.[16] „Landwirtschaftliche Industrie-Gesellschaft mbH M & N"[17] sollte nach alter Rechtslage deshalb nicht zulässig sein, weil der Rechtsformzusatz den sachlichen und persönlichen Bestandteil einer Firma trennt, was auf eine KG bzw O(H)G mit einer GmbH als unbeschränkt haftenden Gesellschafter hinweisen könnte. Gleiches gilt für „Steuerberatungsgesellschaft mbH K"[18]. Nach neuer Rechtslage müssten eine solche KG bzw OG aber einen ihr entsprechenden Rechtsformzusatz aufweisen, weshalb diese Judikaturlinie nur noch bedingt gilt.[19]

 

Anm 5

Eine Pflicht zum Vor- oder Nachstellen kann sich aus Sondervorschriften ergeben, etwa für die SE (Societas Europaea) oder SCE (Societas Cooperativa Europaea)[20].

 

Anm 6

Problematisch sind Bezeichnungen, die auf eine andere Rechtsform hindeuten. Insbesondere Wörter, die auf „ag" enden, können die Gefahr einer Verwechslung mit einer Aktiengesellschaft hervorrufen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, deshalb wird der (zwingend) zu führende Rechtsformzusatz die Täuschungsgefahr regelmäßig beseitigen. Die Gegenauffassung[21], welche auch die infrage kommenden Firmenschlagworte bzw schlagwortartige Abkürzungen der Firma auf ihre Täuschungsgefahr hin prüfen will, übersieht, dass dies nicht Gegenstand des firmenrechtlichen Eintragungsverfahrens ist.[22] Wegen der essentiellen Bedeutung des Rechtsformzusatzes nach dem HaRÄG 2005 ist an die Täuschungseignung ein strikter Maßstab anzulegen, Doppeldeutigkeiten gehen zu Lasten desjenigen, der die Firma eintragen lassen will.[23] Ist die Täuschungsgefahr schon bei Wörtern, die auf „ag" enden, im Einzelfall uU gegeben, so ist diese Gefahr bei unmittelbarer Folge der Rechtsformbezeichnung noch größer. So wird eine „AG GmbH" jedenfalls unzulässig sein, ebenso wohl auch eine „DEAG GmbH".[24]

 

B. Die einzelnen Rechtsformen

1.) Einzelunternehmer

Anm 7

Einzelunternehmer müssen gem 18 Abs 1 Z 1 die Bezeichnung „eingetragener Unternehmer", eingetragene Unternehmerin" oder eine allgemein verständliche Abkürzung - vorgeschlagen wird explizit e.U. - führen. Eine Unternehmerin muss nicht zwingend als „eingetragene Unternehmerin" firmieren oder eine geschlechtsneutrale Abkürzung führen, sie kann demnach auch „eingetragener Unternehmer" wählen.[25] Der umgekehrte Fall, dass ein männlicher Unternehmer „eingetragene Unternehmerin" wählt, ist hingegen wegen Irreführungsgefahr unzulässig.[26]

 

Vorgeschlagen wurde „r." oder „reg." für registriert als Hinweis auf die Eintragung als Firma im Firmenbuch[27], was aber mehrheitlich abgelehnt wird.[28]

 

Anm 8

Die Bezeichnung „e.U." soll auch jenen juristischen Personen offenstehen, für die keine Sondervorschrift zutrifft. Dies wären etwa Vereine oder Gebietskörperschaften. Argumentiert wird damit, dass diese juristischen Personen ausweislich der Materialien[29] ebenfalls von der Eintragungsoption Gebrauch machen dürfen, um ihnen hierdurch Zugang zum Firmenbuch und die damit verbundene Publizität zu gewährleisten.[30] Da für diese keine spezielle Rechtsformbezeichnung vorgeschrieben ist, müssen sie auf den „Auffangzusatz" des „e.U." zurückgreifen.[31]

 

Diese Regelung ist nicht unproblematisch. Die Rechtsformbezeichnung soll die Haftungsverhältnisse offenlegen. Hinter „e.U." wird der Verkehr eine natürliche, nicht aber eine juristische Person vermuten.[32]

 

Der Ansicht[33], wonach der Gesetzgeber augenscheinlich von einem Rechtsformzusatz abgesehen habe, kann nicht beigepflichtet werden. Wenn jurist Personen Unternehmer gem § 1 UGB sind und ins Firmenbuch eingetragen sind, dann müssen §§ 18 ff gelten.[34] Auch der Hinweis auf die mangelnde Transparenz trifft zu.  Unrichtig ist jedoch die Behauptung, es gäbe keine gesetzliche Anordnung eines Rechtsformzusatzes. Wenn §§ 18 ff UGB gelten, dann gilt auch § 19 UGB.[35]

 

Nach Burgard[36] dürfen jurist Personen im Unterschied zu natürlichen Personen neben ihrem Namen keine Firma führen. Allenfalls müssen sie ihren Namen an handelsrechtliche Vorschriften anpassen. Stimmte man dem zu, könnte man in der Folge im Rahmen einer Gesamtanalogie einen Rechtsformzusatz für die jeweilige jurist Person finden. Diese Ansicht hätte zur Folge, dass jurist Personen in der Wahlfreiheit betreffend ihres (Firmen)Namens eingeschränkt wären, was im Widerspruch zur Intention der Firmenliberalisierung wäre.[37]

 

Sinn und Zweck der Rechtsformzusätze ist es, die Haftungsform offenzulegen. Der Gesetzgeber bringt in § 19 Abs 2 UGB zum Ausdruck, dass er den Inhalt über die Form stellt. Bei Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein, um den auf eine unbeschränkt haftende natürliche Person vertrauenden Verkehr nicht irrezuführen.

 

Erkennt man an, dass der Verkehr bei einer Bezeichnung „e.U." auf eine unbeschränkt haftende natürliche Person vertraut, ist die Interessenlage gleich wie bei § 19 Abs 2. Unter dem Vorbehalt, dass man darin eine planwidrige Lücke sieht, kann man per Analogie verlangen, bei einer unternehmerisch tätigen jurist Person einen entsprechenden Zusatz anzubieten. Möglich wäre etwa „eingetragene unternehmerische juristische Person" bzw „e.u.j.P.".

 

Der Einwand[38], die Rechtsform sei ohnehin gem § 14 UGB in den Geschäftspapieren und im Internet anzuführen, trifft nur bedingt zu. Wäre dies ausreichend, hätte sich der Gesetzgeber auch bei Gesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, auf eine Regelung in § 14 UGB beschränkt und es bedürfte keines § 19 Abs 2 leg cit.

2.) Offene Gesellschaft

Anm 9

Nach § 19 Abs 1 Z 2 UGB  muss die Firma einer offenen Gesellschaft den Rechtsformzusatz „Offene Gesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung enthalten. Im Gesetz ausdrücklich genannt ist „OG". Zulässig - wenn auch nicht wünschenswert - sind auch „o. Ges." „off Ges" oder Mischformen aus ausgeschriebenen und abgekürzten Zusätzen, etwa „offene G" oder „o. Gesellschaft".[39] Die Grenze ist das Täuschungsverbot nach § 18 Abs 2 UGB[40], wobei Beispiele für die österreichische Rechtslage im Gegensatz zu Deutschland schwer vorstellbar sind.[41]

 

Anm 10

Da die Offene Gesellschaft für jeden (erlaubten) Zweck offensteht, wurde auf den Begriff „Handel" in OHG (Offene Handelsgesellschaft) verzichtet.[42]

 

Nach der alten Rechtslage konnte die Firma einer OHG auf zwei Arten gebildet werden. Entweder mit dem Namen eines Gesellschafters und einem die Gesellschaft andeutenden Zusatz (etwa „& Co", „& Cie" oder mit den Namen aller Gesellschafter.[43]

 

Anm 11

Nach neuer Rechtslage genügt dies nicht mehr.[44] Ein die Gesellschaft andeutender Zusatz ist zwar zulässig, reicht jedoch in Alleinstellung nicht aus.[45] Die Zusätze „& Partner" bzw „Partnerschaft" sind nach § 19 Abs 1 Z 4 UGB für die freien Berufe vorgesehen und damit für sonstige OGs unzulässig.[46]

 

Auch die zweite Variante nach alter Rechtslage, sämtliche Gesellschafter einer O(H)G in der Firma zu nennen, reicht nicht aus. „A & B" (ohne Zusatz OG) ist unzulässig, auch wenn A und B die einzigen Gesellschafter der OG sind. Dies steht im Gleichklang mit den Rechtsformbezeichnungen bei Einzelunternehmen, die ebenfalls zwingend einen Rechtsformzusatz führen müssen, obwohl sie die einzigen unbeschränkt haftenden Inhaber sind.[47]

 

Anm 12

Schwierigkeiten ergeben sich, wenn bei der Personen- oder Mischfirma einer OG eine weitere Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmer Namensgeber sein soll. Der Name muss grds unverändert übergehen.[48] Probleme wirft dies auf, wenn im Namen der Gesellschaft oder des Einzelunternehmers Angaben enthalten sind, die auf die neue Gesellschaft nicht mehr zutreffen.[49] Da der Zweck der unveränderten Übernahme einer Personenfirma darin besteht, vor Täuschungen zu schützen, muss die Täuschungsgefahr, welche von nicht zutreffenden Zusätzen ausgeht, gegenüber jener abgewogen werden, die von einer veränderten Übernahme der Personenfirma ausgeht. Das Erfordernis der unveränderten Übernahme gilt demnach nicht, wenn damit eine Irreführungsgefahr gem § 18 Abs 2 UGB verbunden ist.[50]

 

Anm 13

Auch der Rechtsformzusatz ist Teil der Firma. Daher muss die Firma der (neuen) Gesellschaft den Rechtsformzusatz des Namensgebers enthalten. [51]

 

Eine „XY KG OG" ist allerdings unzulässig. Da die Rechtsformbezeichnung nicht zwingend am Ende stehen muss, kann aus dieser Bezeichnung nicht herausgelesen werden, um welche Gesellschaft es sich handelt. Im liberalisierten Firmenrecht kommt dem Rechtsformzusatz große Bedeutung zu, daher sind derartige Unklarheiten nicht zulässig.[52]

 

Um Irreführungen zu vermeiden, kann auf die Lehre zur „GmbH & Co KG" zurückgegriffen werden.[53] Demnach dürfen die Rechtsformzusätze nicht unmittelbar aufeinander folgen, „& Co" bietet sich hier im Gleichklang mit der GmbH & Co KG an. Deshalb weist eine „XY KG & Co OG" keine Irreführungsgefahr auf.[54]

 

Eine Abtrennung durch einen sachlichen Firmenbestandteil wird den Verkehr regelmäßig irreführen.[55] Allerdings wird zur „GmbH & Co KG" vertreten, dass dies nicht immer zutrifft.[56] Maßgeblich ist der Gesamteindruck im Einzelfall.

 

3.) Kommanditgesellschaft

Anm 14

Bei Kommanditgesellschaften genügt wie bei der OG kein die Gesellschaft andeutender Zusatz mehr.[57] Zwingend ist der Zusatz „Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung.[58] „KG", „KommanditG" oder „Kommanditges" sind ohne Weiteres zulässig, zweifelhaft ist aber die Abkürzung „Komm.-Ges.".[59]

 

4.) Die freien Berufe

Anm 15

Bei Angehörigen freier Berufe muss die Firma - soweit berufsrechtliche Vorschriften über die Firma nichts anderes vorsehen - einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf enthalten (§ 19 Abs Z 4).

 

Umstritten ist in Bezug auf freiberufliche Einzelunternehmer, ob § 19 Abs Z 4 zusätzlich oder statt § 19 Abs Z 1 gilt. Die hA[60] sieht in Z 4 leg cit keine speziellere Norm und will sie neben Z 1 leg cit anwenden.  § 19

Abs 1 Z 4 beziehe sich auch auf Einzelunternehmer. Zudem wäre die Protokollierung (im Firmenbuch) nicht ersichtlich, wenn freiberuflich tätige Einzelunternehmer den Rechtsformzusatz „e.U." nicht führen müssten.[61] Der hA ist insoweit zuzustimmen, als § 19 Abs 1 Z 4 die Z 1 leg cit nicht ersetzt. Aus Z 4 Satz 2 leg cit geht hervor, dass die Bestimmung die vorherigen Ziffern modifiziert, indem statt „Offener Gesellschaft" die Bezeichnung „Partnerschaft" bzw „& Partner" und statt „Kommanditgesellschaft" „Kommandit-Partnerschaft" verwendet werden kann.

 

Die Begriffe „Partner" bzw „Partnerschaft" werden mit freiberuflich Tätigen assoziiert und sind diesen vorbehalten.[62] Somit kann eine Person mit dem Nachnamen „Partner", der in Österreich zwar selten, aber gebräuchlich ist, nicht ohne Weiteres eine GmbH mit einer Personenfirma führen.[63] „Huber und Partner GmbH" impliziert eine freiberuflich tätige GmbH. Dies allein spricht noch nicht gegen ein Verbot, auch wenn der Gesetzgeber den Begriff „Partner" für freiberuflich Tätige reserviert hat. Freiberuflich tätige offene Gesellschaften können gem § 19 Abs 1 Z 4 auch den Rechtsformzusatz „OG" wählen, daher legt der Gesetzgeber auf die exakte Bezeichnung offenbar keinen großen Wert. Maßgeblich sind für den Verkehr ohnehin primär die Haftungsverhältnisse, die Täuschungseignung dürfte regelmäßig nicht wesentlich iSd § 18 Abs 2 sein. Jedoch wird der Begriff „& Partner" bzw „und Partner" wegen § 19 Abs 1 Z 4 vom Verkehr als Rechtsformzusatz aufgefasst, damit ist „Huber und Partner GmbH" wegen direktem Aufeinandertreffen zweier Rechtsformzusätze[64] unzulässig.

 

Für einzeln freiberuflich tätige Personen ist der Zusatz „Partner" schon begrifflich ausgeschlossen, jedoch muss es ihnen erlaubt sein, statt „Unternehmer" eine Bezeichnung zu wählen, die auf die freiberufliche Tätigkeit hinweist. Zulässig müsste demnach „eingetragener Freiberufler" sein. Freilich dürfte das Bedürfnis hiernach gering sein.

 

Satz 1 der Z 4 leg cit verlangt einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf, (soweit berufsrechtliche Vorschriften für die Firma nichts anderes vorsehen). Demnach müsste ein Zahnarzt, der sich in das Firmenbuch eintragen lässt, bspw unter „Zahnarzt Dr. Hans Huber e.U."[65] firmieren. Zulässig muss aber auch „Dr. Hans Huber eingetragener Zahnarzt" sein, denn es ist nicht einsichtig, weshalb ein Freiberufler, der schon seinen ausgeübten Beruf nennt, auch den Zusatz „Unternehmer" führen soll. Freiberufler sind schon begrifflich Unternehmer.[66] Auch kann ein Interesse an einheitlichen Rechtsformzusätzen hier nicht gelten, weil der Gesetzgeber selbst in Z 4 Satz 2 leg cit für Freiberufler eigene Rechtsformzusätze anerkannt und damit der Eigenart von Freiberuflern Rechnung getragen hat. Die Tatsache der firmenbuchrechtlichen Registrierung geht aus dem Zusatz ebenso hervor wie die Eigenschaft als Freiberufler sowie die Haftungsverhältnisse.

 

Anm 16

Der Gesetzgeber hat Sonderbestimmungen etwa in § 1b RAO, § 24 NO, § 25 Abs 2 ZTG und § 73 WTBG getroffen. Hat das Gesetz  nur Gesellschaften als Regelungsgegenstand, kann es regelmäßig per analogiam auf Einzelunternehmer angewendet werden. So darf das Wort Ziviltechniker nach § 25 Abs 2 ZTG mit „ZT" abgekürzt werden, was auch für Einzelunternehmer zulässig ist.[67]

 

Allerdings sind derartige Analogien stets mit Vorbehalt anzuwenden. So ist es nach § 1 Abs 4 RAO einem Rechtsanwalt nur in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft möglich, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen, womit für eine analoge Anwendung des § 1b RAO kein Raum bleibt.

 

§ 19 Abs 1 Z 4 Satz 2 ist eine „Kann"-Bestimmung, somit können betroffene Gesellschaften auch unter „Offene Gesellschaft" bzw Kommanditgesellschaft firmieren.[68]

 

5.) GmbH & Co KG

Anm 17

Die Fassung des § 19 Abs 2 UGB weicht von § 19 Abs 2 dHGB dahingehend ab, dass das UGB einer OG oder KG, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet, vorschreibt, diesen Umstand aus der Firma erkennbar zu machen. Nach dem dHGB muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. § 19 UGB behandelt (zwingende) Rechtsformzusätze, daher ist der Unterschied zu § 19 dHGB, der unter „Bezeichnung" Rechtsformzusätze versteht[69], vernachlässigbar.

 

Anm 18

Str ist, wie der Zusatz lauten kann. Jedenfalls zulässig ist „GmbH & Co KG".[70] Vom Wortlaut erfasst wären auch Bezeichnungen wie „beschränkt haftende KG", „b.H. KG" „Kommanditgesellschaft mbH" oder „KG mbH". In der dGmbH-Novelle von 1977 entschied sich der dGesetzgeber bewusst für „GmbH & Co KG" statt „beschränkt haftende KG", weil viele der betroffenen Gesellschaften bereits kurz zuvor ihre Firma infolge der damaligen aktuellen Judikatur geändert hatten und ihnen keine neuerliche Änderung zugemutet werden sollte.[71] Inzwischen ist „GmbH & Co KG" allgemein bekannt, wechselnde Bezeichnungen würden nur Verwirrung stiften.[72] Daher ist allgemein - zumindest für die „typische" GmbH & Co KG[73] - anerkannt, dass ausschließlich der Zusatz „GmbH & Co KG" beibehalten werden soll.[74]

 

Anm 19

§ 19 Abs 2 UGB soll den Grundsatz der Firmenwahrheit für den Sonderfall verwirklichen, dass kein Gesellschafter einer OG oder KG eine natürliche Person ist. Ohne die Regelung des § 19 Abs 2 UGB wäre eine KG mit einer GmbH als alleinigem Komplementär im Falle einer Sach- oder Fantasiefirma[75] nur verpflichtet, den Rechtsformzusatz der KG zu führen. Dies würde letztlich die Funktion des Rechtsformzusatzes einer KG (oder OG) und der Rechtsformzusätze überhaupt infrage stellen.[76] Somit erfüllt § 19 Abs 2 UGB eine Informations- und damit Warnfunktion.[77]

 

 

 

Anm 20

Erfasst sind ausweislich der Materialien bewusst die doppel- und mehrstöckigen Gesellschaften.[78] Damit schließt sich der österreichische Gesetzgeber auch in dieser Frage dem dGesetzgeber an, der mit § 19 Abs 2 dHGB einen Meinungsstreit in der dRsp beendete.[79]

Unklar ist hingegen, welche Rechtsformbezeichnung eine derartige Gesellschaft führen muss. Zwar macht es einen Unterschied, ob eine KG -  hinter der wiederum eine GmbH als Komplementärin steht - oder eine GmbH Gesellschafter einer KG ist, was für eine eigene Bezeichnung der mehrstöckigen GmbH & Co KG spräche.[80] Der Wortlaut des § 19 Abs 2 verlangt jedoch nur, den Umstand, dass keine natürliche Person (egal auf welcher Ebene!) unbeschränkt haftet. Diese Funktion erfüllt der Zusatz „GmbH & Co KG" auch für eine mehrstöckige GmbH & Co KG.[81]

 

Anm 21

Obwohl die GmbH & Co KG der praktisch wichtigste Anwendungsfall ist, gilt § 19 Abs 2  schon nach dem Gesetzeswortlaut immer dann, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet. In Betracht kommen vor allem juristische Personen. Das zur GmbH & Co KG Ausgeführte kann auch auf diese angewendet werden, Beispiele wären die „AG & Co KG", „E.V. & Co KG" oder „Stiftung & Co KG".[82] Eine Vor - GmbH kann als „GmbH i.G. & Co KG" firmieren.[83]

 

Anm 22

Str ist, welche Rechtsformbezeichnung für ausländische Gesellschaften gewählt werden soll, die Komplementär einer KG im oben genannten Sinn sind. § 19 Abs 2 UGB ist im internationalen Firmenrecht jedenfalls zu beachten.[84]

 

Bei im Inland hinreichend bekannten Rechtsformen wie jener der englischen Limited befürwortet die hM eine Gleichbehandlung mit inländischen Gesellschaften.[85]

Trotz namentlich gleicher Rechtsformzusätze unterschiedlicher Rechtsordnungen kann zumindest im EU/EWR Raum kein Hinweis auf den Herkunftsstaat mehr verlangt werden.[86]

 

Nach dieser Lösung problematisch sind im Inland unbekannte Gesellschaften ausländischen Rechts. Verschiedene Lösungen werden vorgeschlagen, ua eine Eindeutschung des Beschränkungszusatzes[87] oder die Verwendung des Zusatzes „GmbH & Co KG".[88] Auch soll allein schon durch „& Co KG" verbunden mit einem ausländischen Rechtsformzusatz eine Warnfunktion erfüllt sein.[89]

 

Beachtlich ist der Vorschlag von Burgard[90], der als Zusatz „Kommanditgesellschaft mit beschränkter Haftung" bzw „Kommanditgesellschaft mbH" vorschlägt. Allerdings hat sich der Verkehr mittlerweile an „GmbH & Co KG" gewöhnt. Künftig werden auch bekanntere ausländische Gesellschaften unter „& Co KG" firmieren, wodurch der Verkehr, wenn er auf eine ausländische Rechtsformbezeichnung in Verbindung mit „& Co KG" stößt, gewarnt iSd § 19 Abs 2 UGB ist. Daher muss die ausländische Rechtsformbezeichnung iVm „& Co KG" genügen. Weist die ausländische Rechtsform keine Rechtsformbezeichnung auf, so kann „Kommanditgesellschaft mbH" als Auffangbezeichnung dienen.

 



[1] Fezer, Liberalisierung und Europäisierung des Firmenrechts, ZHR 161 (1997) 52 (60).

[2] ErläutRV zu § 19.

[3] Fezer, Liberalisierung und Europäisierung des Firmenrechts, ZHR 161 (1997) 52 (60).

[4] § 5 GmbHG.

[5] § 4 AktG.

[6] § 4 GenG. Diese können nunmehr unter „eingetragene Genossenschaft" bzw „e. Gen." firmieren. Zur problematischen Abkürzung siehe Dehn/Birnbauer, NZ 2008/54 (202).

[7] Vgl auch die in FN 4 - 6 genannten Gesetze für die jeweiligen Rechtsformen.

[8] Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 19 Rz 1.

[9] Krejci/K.Schmidt, Vom HGB zum Unternehmergesetz 25.

[10] Siehe § 907 Abs 4 Z 2 letzter Satz; Dehn in Krejci, RK UGB § 19 Rz 10.

[11] Zur Diskussion siehe nur OGH 6 Ob 98/99a, JBl 2000, 384 „Energie AG Oberösterreich", SZ 73/12; Koppensteiner, GmbHG2 § 5 Rz 11.

[12] JBl 2000, 384 „Energie AG Oberösterreich".

[13] Insofern missverständlich der Verweis auf diese E in ecolex 2005/95.

[14] Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 5 Rz 9.

[15] OGH 6 Ob 98/99a, Jbl 2000, 384 „Energie AG Oberösterreich".

[16] Bsp aus Dehn/Birnbauer, NZ 2008/54 (202).

[17] ZBl 1921/38.

[18] OGH 6 Ob 29/04i = AnwBl 2006, 313 = RdW 2005/256.

[19] Ratka in Straube, GmbHG (2008) § 5 Rz 42.

[20] Siehe dazu Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 19 Rz 2.

[21] Ulmer/I.Heinrich, GmbHG § 4 Rz 29.

[22] Siehe zur Ersichtlichkeit und Wesentlichkeit schon oben.

[23] Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 19 Rz 39; Ratka in Straube, GmbHG (2008) § 5 Rz 39.

[24] Ulmer/I.Heinrich, GmbHG, § 4 Rz 29.

[25] Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 19 Rz 5; krit Burgard in Großkomm HGB5 § 19 Rz 7.

[26] Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 19 Rz 5; Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4

§ 19 Rz 6.

[27] Vgl Fezer, Liberalisierung und Europäisierung des Firmenrechts, ZHR 161 (1997) 52 (61).

[28] Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 19 Rz 5; Dehn in Krejci, RK UGB § 19 Rz 4.

[29] ErläutRV zu § 8.

[30] Dehn in Krejci, RK UGB § 19 Rz 6.

[31] Dehn in Krejci, RK UGB § 19 Rz 6; Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 19 Rz 18; Roth in Koller/Roth/Morck, HGB6 § 19 Rz 3a. MÜNCH KOMM 2te

[32] Schuhmacher/Fuchs (in Straube, UGB I4 § 19 Rz 14) sprechen iZm großen Verbänden von „gewöhnungsbedürftig". aA Dehn (in Krejci, RK UGB § 19 Rz 6), die damit argumentiert, dass sich durch die Neueinführung noch keine Erwartungshaltungen des Verkehrs gebildet haben.

[33] Krafka in MünchKomm HGB2 §33 Rz 12; Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 33 Rz 7.

[34] Insoweit auch die zuvor Genannten.

[35] Zur Anwendung des § 19 HGB ausführlich: W-H Roth in Festschrift Lutter (2000), 659; siehe auch Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 19 Rz 15.

[36] in Großkomm HGB5 § 33 Rz 21ff.

[37] Vgl Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 33 Rz 7.

[38] Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 33 Rz 11.

[39] Dehn in Krejci, RK UGB § 19 Rz 7.

[40] Burgard in Großkomm HGB5 § 19 Rz 10.

[41] Vgl zu D: Burgard in Großkomm HGB5 § 19 Rz 10.

[42] Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 19 Rz 20. Zu der Ausnahme für OHG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HaRÄG 2005 bereits bestanden haben, siehe oben.

[43] Schuhmacher in Straube, HGB3 § 19 Rz 4.

[44] Dehn in Krejci, RK UGB § 19 Rz 7; Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 19 Rz 7.

[45] Burgard in Großkomm HGB5 § 19 Rz 9.

[46] Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 19 Rz 7.

[47] Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 19 Rz 22.

[48] Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 19 Rz 6.

[49] Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 19 Rz 14.

[50] Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 19 Rz 15.

[51]  Dehn in Krejci, RK UGB § 19 Rz 9; Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 19 Rz 23.

[52] Siehe dazu schon Anm 1.

[53] Siehe zur GmbH & Co KG sogleich Anm 17.

[54] Dehn in Krejci, RK UGB § 19 Rz 9.

[55] Burgard in Großkomm HGB5 § 19 Rz 14 iZm der „GmbH & Co KG".

[56] Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 19 Rz 61.

[57] Dehn in Krejci, RK UGB § 19 Rz 11.

[58] Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 19 Rz 8.

[59] Burgard in Großkomm HGB5 § 19 Rz 10.

[60] Dehn in Krejci, RK UGB § 19 Rz 14; Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 19 Rz 29; Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 19 Rz 10; aA Keinert, Das neue Unternehmensrecht, 73 Rz 73.

[61] Dehn in Krejci, RK UGB § 19 Rz 14.

[62] Vgl Dehn in Krejci, RK UGB § 19 Rz 8.

[63] Zur Problematik nach der alten Rechtslage: Gruber, „X & Partner" - eine zulässige Firma?, wbl 1989, 477.

[64] Siehe dazu schon Anm 13.

[65] Bsp aus Dehn/Birnbauer, NZ 2008/54 (201).

[66] Dehn in Krejci, RK UGB § 1 Rz 40.

[67] Dehn/Birnbauer, NZ 2008/54 (204).

[68] Dehn in Krejci, RK UGB § 19 Rz 15.

[69] Vgl die Verwendung in § 19 Abs 1 dHGB und auch § 19 Abs 1 UGB.

[70] Vgl schon ErläutRV zu § 18; Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 19 Rz 41.

[71] BT-Drucks. 8/3908.

[72] Heidinger in MünchKomm HGB2 §19 Rz 18.

[73] Burgard in Großkomm HGB5 § 19 Rz 25 und 27.

[74] Heidinger in MünchKomm HGB2 §19 Rz 18; Dehn in Krejci, RK UGB § 19 Rz 17; Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 19 Rz 41; Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 19 Rz 15; wohl aA Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 19 Rz 28.

[75] Bei einer Personenfirma ist der Rechtsformzusatz des Gesellschafters ohnehin anzuführen vgl Dehn in Krejci, RK UGB § 19 Rz 18.

[76] ErläutRV zu § 19; Dehn in Krejci, RK UGB § 19 Rz 17.

[77] Burgard in Großkomm HGB5 § 19 Rz 12; Koller/Roth/Morck, HGB6  § 19 Rz 4.

[78] ErläutRV zu § 19.

[79] RegE, BT-Drucks. 13/8444 S 56.

[80] Burgard in Großkomm HGB5 § 19 Rz 17.

[81] Heidinger in MünchKomm HGB2 §19 Rz 25.

[82] Bsp aus Burgard in Großkomm HGB5 § 19 Rz 18.

[83] Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 19 Rz 62; Burgard in Großkomm HGB5 § 19 Rz 19.

[84] Koller/Roth/Morck, HGB§ 17 Rz 26.

[85] Koller/Roth/Morck, HGB§ 19 Rz 4; Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 19 Rz 68; Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 19 Rz 21; aA Burgard in Großkomm HGB5 § 19 Rz 21 sowie Heidinger in MünchKomm HGB2 §19 Rz 29 a.E. mit unterschiedlichen Begründungen.

[86] Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 19 Rz 21; Heidinger in MünchKomm HGB2 §19 Rz 31.

[87] Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 19 Rz 68.

[88] Heidinger in MünchKomm HGB2 §19 Rz 29 a.E.

[89] So wohl Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 19 Rz 21.

[90] Burgard in Großkomm HGB5 § 19 Rz 20.


§ 19 UGB | 2. Version | 1228 Aufrufe | 04.03.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Mathias Walch1
Zitiervorschlag: Mathias Walch1 in jusline.at, UGB, § 19, 04.03.2013
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