Durch das KaWeRÄG 2012 wurde mit dem neuen Abs 1a nach dem Vorbild von Art 10 der EG-Fusionskontrollverordnung („Stop-the-clock-Verfahren") die Möglichkeit vorgesene, dass im Zusammenschlusskontrollverfahren auf Antrag der Anmelder Fristen verlängert werden. Um unnötige Prüfungsanträge zu vermeiden, ist nun eine zeitlich beschränkte Verlängerung der Frist für den Prüfungsantrag möglich (RV, 1804 d Blg XXIV GP).