Kommentar zum § 2 KartG 2005

Norbert Gugerbauer3 am 18.12.2012

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Bagatellregelung (§ 2 Abs 2 Z 1) 
 
Durch das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz wird § 2 Abs 2 Z 1, also die österreichische Bagatellausnahme, den De-Minimis-Ausnahmen des Unionsrechts angepasst, um den parallelen Vollzug des Wettbewerbsrechts der EU und des nationalen Kartellrechts zu erleichtern und eine Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte sicher zu stellen (RV, 1804 der Blg XXIV GP). Es wird daher auf die Berücksichtigung eines inländischen (Teil-)Marktes verzichtet und stattdessen auf die Marktanteile der De-Minimis-Bekanntmachung der Kommission (2001/C 368/07), differenziert nach horizontalen und vertikalen Kartellen, abgestellt. Ferner kommt es zu einer Anpassung an die Wertungen der Bagatellregelungen auf Unionsebene durch eine Gegenausnahme für Kernbeschränkungen.

 

Keine Sonderregelung für Kreditinstitutsgruppen

Die Sonderbestimmungen für Kreditinstitutsgruppen in § 30 Abs 2a BWG wurden durch Bundesgesetz BGBl I Nr 107/2010 augehoben. § 2 Abs 2 Z 4 KartG 2005 ist daher gegenstandlos geworden und wurde durch das KaWeRÄG 2012 aufgehoben.

 

Wettbewerbsbeschränkungen im Bereich der Landwirtschaft (§ 2 Abs 2 Z 5)

§ 4 WettbG idF KaWeRÄG 2012 sieht eine Erweiterung des Begriffs der europäischen Wettbewerbsregeln um die aufgrund von Art. 42 und 43 AEUV für den Bereich der Landwirtschaft erlassenen Wettbewerbsregeln vor. Anlass hiefür ist die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse. Diese Verordnung enthält eine über die allgemeine Ausnahme für landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinausgehende Ausnahme vom Kartellverbot. In Hinblick darauf, dass allfällige durch Verordnung der Europäischen Union normierte Beschränkungen des nationalen Kartellverbots ohnedies unmittelbar anwendbar sind, erübrigt sich aber eine Ergänzung des § 2 Abs. 2 Z 5, der die allgemeine Ausnahme für landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe in den Anwendungsbereich des nationalen Kartellrechts übernimmt.


§ 2 KartG 2005 | 2. Version | 562 Aufrufe | 18.12.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Norbert Gugerbauer3
Zitiervorschlag: Norbert Gugerbauer3 in jusline.at, KartG 2005, § 2, 18.12.2012
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