Keine Sonderregelung für Kreditinstitutsgruppen
Die Sonderbestimmungen für Kreditinstitutsgruppen in § 30 Abs 2a BWG wurden durch Bundesgesetz BGBl I Nr 107/2010 augehoben. § 2 Abs 2 Z 4 KartG 2005 ist daher gegenstandlos geworden und wurde durch das KaWeRÄG 2012 aufgehoben.
Wettbewerbsbeschränkungen im Bereich der Landwirtschaft (§ 2 Abs 2 Z 5)
§ 4 WettbG idF KaWeRÄG 2012 sieht eine Erweiterung des Begriffs der europäischen Wettbewerbsregeln um die aufgrund von Art. 42 und 43 AEUV für den Bereich der Landwirtschaft erlassenen Wettbewerbsregeln vor. Anlass hiefür ist die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse. Diese Verordnung enthält eine über die allgemeine Ausnahme für landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinausgehende Ausnahme vom Kartellverbot. In Hinblick darauf, dass allfällige durch Verordnung der Europäischen Union normierte Beschränkungen des nationalen Kartellverbots ohnedies unmittelbar anwendbar sind, erübrigt sich aber eine Ergänzung des § 2 Abs. 2 Z 5, der die allgemeine Ausnahme für landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe in den Anwendungsbereich des nationalen Kartellrechts übernimmt.