Kommentar zum § 41 KartG 2005

Norbert Gugerbauer3 am 04.12.2012

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Mutwillige Rechtsverfolgung liegt vor, wenn der Antragsteller sich der Unrichtigkeit seines Verfahrensstandpunkts bewusst ist und sich in diesem Bewussteseinin das Verfahren einlässt, oder wenn er mit dem Verfahren ausschließlich einen durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zweck verfolgt (16 Ok 1/12).
 
Im Provisorialverfahren richtet sich ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei gem § 393 Abs 1 zweiter Satz EO nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache. Nach der demnach anzuwendenden Kostenersatzregelung des § 41 KartG tritt Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei in Verfahren wegen der Abstellung von Zuwiderhandlungen nur im Fall mutwilliger Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ein (16 Ok 1/12).
 
Verfahren zur Bewilligung von Hausdurchsuchungen sind in § 41 nicht genannt. Sollte ein Beschluss des Kartellgerichtes betreffend die Anordnung einer Hausdurchsuchung vom OGH aufgehoben werden, könnte die Republik Österreich allenfalls dann eine Kostenersatzpflicht treffen, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde den Antrag auf Durchführung der Hausdurchsuchung mutwillig gestellt haben sollte (vgl 16 Ok 5/12).

§ 41 KartG 2005 | 2. Version | 426 Aufrufe | 04.12.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Norbert Gugerbauer3
Zitiervorschlag: Norbert Gugerbauer3 in jusline.at, KartG 2005, § 41, 04.12.2012
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