Kommentar zum § 33 BewG 1955

ImmobilienScout 24at am 27.09.2012

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Die Grundaussagen des § 33 BewG.

Mit Schaffung des § 33 BewG hat der Gesetzgeber beabsichtigt klare Regelungen aufzustellen, in welchem Umfang der Wohnungswert in das landwirtschaftliche Vermögen einzubeziehen ist. Während § 33 Abs.1 BewG den Wohnungswert definiert, enthält § 33 Abs.2 BewG die Kernaussage, dass der 2 180,185 Euro übersteigende Anteil des Wohnungswertes dem Grundvermögen zuzurechnen ist. Die Zurechnung zum Grundvermögen erfolgt in diesem Falle gem. § 54 Abs.1 Z.5 BewG in Form eines "als sonstiges bebautes Grundstück". § 33 Abs. 3 BewG stellt auf den Feststellungszeitpunkt für die Ermittlung des Grundvermögens und landwirtschaftlichen Vermögens ab.

Entscheidungen des OHG und VwGH.

OHG und VwGH haben mit verschiedenen Urteilen Grundsatzentscheidungen zum § 33 BewG getroffen. In der Entscheidung vom 27.09.1988 zu ObS 134/88 stellte der OHG fest, dass alle Wirtschaftsgüter i.S.d. § 33 Abs.2 BewG in die Einheitswerte A und B zu unterteilen sind. Einheitswert A bezeichnet das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Einheitswert B bezeichnet alle Vermögenswerte die über das land- und forstwirtschaftliche Vermögen hinausgehen und nach § 54 Abs.1 Z 5 BewG dem Grundvermögen anzurechnen sind. Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Urteil vom 10.09.1998 fest, dass Wohngebäude nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen zählen, wenn diese von Betriebsinhabern, deren Familienangehörigen oder Beschäftigten als Wohnung genutzt werden. Am 10.09.1998 ergänzte der Verwaltungsgerichtshof

diese Ansicht dahingehend, dass das Leerstehen einzelner Räumlichkeiten auf einem landwirtschaftlichen Anwesen nicht dazu führt, dass diese dem Grundvermögen zugerechnet werden. Bei der Immobiliensuche können daher Immobilien gekauft werden, die mit leerstehenden Räumlichkeiten versehen sind, dies hat keinerlei Auswirkungen auf die Zurechnung zum Grundvermögen.

Mit der Entscheidung vom 10.09.1998 stellte der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls fest, dass Grundflächen die nicht an Betriebspächter vermietet und daher nicht landwirtschaftlich genutzt werden, trotzdem als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen und nicht zum Grundvermögen angerechnet werden. Beim Immobilienkauf können daher auch Immobilien mit einem großen Grundstück gekauft werden: Diese Flächen werden - auch wenn sie landwirtschaftlich nicht genutzt werden - trotzdem zum landwirtschaftlichen Vermögen hinzugezählt. Der Verwaltungsgerichtshof stellte aber ebenfalls fest, dass Räumlichkeiten ins Grundvermögen eingegliedert werden müssen, falls die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten in Zukunft eine Nutzung außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Zweckes erlauben. Sind beim Immobilienkauf daher leerstehende Räumlichkeiten vorhanden, welche aufgrund ihrer hochwertigen Beschaffenheit vermietet werden könnten, werden diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Grundvermögen eingegliedert. i.S.d. § 33 BewG stets als Betriebsinhaber an. In Bezug auf den Immobilienkauf ist daher anzumerken, dass eine Anrechnung von Immobilien zum landwirtschaftlichen Vermögen nicht erfolgt, wenn diese selbst bewohnt werden, der Betrieb jedoch an einen Dritten verpachtet ist.



§ 33 BewG 1955 | 1. Version | 620 Aufrufe | 27.09.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: ImmobilienScout 24at
Zitiervorschlag: ImmobilienScout 24at in jusline.at, BewG 1955, § 33, 27.09.2012
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