Kommentar zum § 54 KartG 2005

Norbert Gugerbauer3 am 11.08.2014

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1) Die Festsetzung der gerichtlichen Rahmengebühr sowie der sonstigen gerichtlichen Kosten erfolgt im kartellgerichtlichen Verfahren gem §§ 54 f nach Abschluss des Verfahrens durch einen Beschluss des Vorsitzenden nach freiem Ermessen. Kriterien der Festsetzung sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie die Tatsache, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat (16 Ok 14/11).
 
2) Die Aufzählung dieser Kriterien ist nicht erschöpfend; bei der Bewertung der maßgeblichen Umstände ist eine Gesamtschau vorzunehmen, ohne bloße Teilaspekte herauszugreifen (RIS-Justiz RS0123285). Mitbestimmende Kriterien sind nach der Rechtsprechung der Begründungsaufwander einer Entscheidung, ob unstrukturiertes Vorbringen erstattet wurde und umfangreiche Urkunden vorgelegt wurden (RIS-Justiz RS0123280; RS0124034).
 
3) Bezüglich des mit dem Verfahren verbundenen Aufwandes ist u.a. zu berücksichtigen, ob der Senatsvorsitzende die verfahrensbeendende Entscheidung alleine getroffen hat, welchen Aufwand das notwendige Studium des wechselseitigen (strukturierten oder unstrukturierten?) Vorbringens der Verfahrensparteien nach sich gezogen hat, weiters ob Beweisurkunden vorgelegt wurden und welchen Umfang diese gegebenfalls hatten, ob mündliche Verhandlungen (gegebenfalls wieviele) stattfanden, ob (gegebenenfalls wieviele) Personen vernommmen wurden, ob ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt und allenfalls erörtert wurde (vgl 16 Ok 6/13; 16 Ok 14/11; 16 Ok 4/14).
 
4) Gab es nur wenige – und nicht allzu umfangreiche – Schriftsätze und nur eine Verhandlung, in der auch sofort der Vergleich geschlossen wurde, kann nicht von einem umfangreich durch das Gericht zu bearbeitenden Material (Eingaben der Parteien, vorgelegte Urkunden uä) ausgegangen werden (16 Ok 2/06; 16 Ok 13/03; 16 Ok 4/04 uva). Bei nur einer Verhandlung und der Vernehmung von drei Auskunftspersonen ist - mach Maßgabe des Vorbringens und der Urkunden - ein eher geringer Aufwand erfoderlich (16 Ok 6/13).
 
5) Bei einem ausschließlich lokalen Bezug der Rechtssache ist von einer vergleichsweise geringen wirtschaftspolitischen Bedeutung des Verfahrens auszugehen. Bei einem Abstellungsverfahren kann dann eine Ausmittlung der Rahmengebühr mit EUR 2.000 innerhalb des gesetzlichen Rahmens von bis zu EUR 34.000 (§ 50 Z 2) angemessen sein (16 Ok 6/13).
 
 6) Zu berücksichtigen ist weiters, ob es sich bei der zahlungspflichtigen Partei um ein überdurchschnittlich kapitalkräftiges und bedeutendes, oder aber um ein sehr kleines Unternehmen handelt (16 Ok 2/06; 16 Ok 4/04). Die (angespannte) finanzielle Lage der zahlungspflichtigen Person fällt bei Abwägung der Festsetzungskriterien aber jedenfalls dann nicht entscheidend ins Gewicht, wenn bei der Festsetzung der Rahmengebühr bereits die geringe wirtschaftpolitische Bedeutung der Rechtssache berücksichtigt wurde (vgl 16 Ok 6/13).

§ 54 KartG 2005 | 6. Version | 394 Aufrufe | 11.08.14
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Norbert Gugerbauer3
Zitiervorschlag: Norbert Gugerbauer3 in jusline.at, KartG 2005, § 54, 11.08.2014
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